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Kultur: Rentenurteil: Gegen die Gleichheit

Urteil und Erklärung: Die Besteuerung von Pensionen und gesetzlichen Renten widerspricht dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Artikel 3, Absatz 1, der lautet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Als Maßstab der steuerlichen Gerechtigkeit für Rentner und Pensionäre wird ausschließlich die steuerliche Leistungsfähigkeit gesehen.

Urteil und Erklärung: Die Besteuerung von Pensionen und gesetzlichen Renten widerspricht dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Artikel 3, Absatz 1, der lautet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Als Maßstab der steuerlichen Gerechtigkeit für Rentner und Pensionäre wird ausschließlich die steuerliche Leistungsfähigkeit gesehen. Die heutige Ertragsanteilsbesteuerung für gesetzliche Renten wird als ungeeignet angesehen, um Vorteile für Sozialrentner zu begründen, da sich deren Ruhestandsleistungen nur zum Teil aus versteuerten Arbeitnehmer-Einkommen ergeben.

Die von Karlsruhe verlangten Änderungen werden "weder die unteren noch mittleren Renten" belasten, wohl aber Ruheständler mit weiteren Einkommen.

Doppelbesteuerungen von Vorsorgeaufwendungen und späteren Ruhestandsbezügen sind vom Gesetzgeber zu vermeiden. Er erhält sonst aber großen Ermessensspielraum, in welchem Umfang Vorsorgebeiträge einerseits von der Steuer freigestellt und Renten andererseits verstärkt in die Steuerpflicht einbezogen werden.

Der Gesetzgeber muss nicht rückwirkend für das Veranlagungsjahr des Klägers 1996 handeln, Neuregelungen aber spätestens zum 1. Januar 2005 in Kraft setzen.

Vorhaben von Rot-Grün: Auch die Bundesregierung sagt, dass ein Großteil der Renten in Zukunft steuerlich unbelastet bleiben soll. Mit der allmählichen Mehrbelastung besser verdienender Rentner soll die finanzielle Gleichbehandlung zu den Pensionären sichergestellt werden. Vom Jahr 2005 an sollen die Beiträge der Erwerbstätigen zur Altersvorsorge in Stufen zunehmend steuerlich abziehbar werden. Ziel ist die völlige Steuerfreistellung. Dies soll aber nach Aussage des Bundesfinanzministeriums in einer gleitenden Übergangsphase von 30 Jahren passieren.

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