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Sammlung Sachs: DHM muss restituieren

Ein Erbe klagte auf die Herausgabe zweier Exemplare aus der Sammlung von Hans Sachs. Jetzt hat das Berliner Landgericht entschieden, dass eines der beiden Streitobjekte herausgegeben werden muss - das andere aber nicht.

Mindestens 4200 Einzelstücke umfasst die Plakatsammlung Hans Sachs, die das Deutsche Historische Museum Berlin bewahrt. Auf die Herausgabe zweier Exemplare klagte der Erbe des 1938 in die USA emigrierten, seit Jahrzehnten für seine Leidenschaft bekannten Sammlers, dessen Eigentum kurz zuvor auf ausdrückliche Veranlassung von Propagandaminister Goebbels von der Gestapo beschlagnahmt worden war. Jetzt hat das Berliner Landgericht entschieden, dass eines der beiden Streitobjekte herausgegeben werden muss; das andere konnte nicht zweifelsfrei der Sammlung zugeordnet werden. Folgenreicher ist allerdings die Begründung des Gerichts, der Sammler habe das Eigentumsrecht an der Sammlung nie verloren. Sie galt als verschollen, als Sachs 1961 von der Bundesrepublik Entschädigung erhielt. Erst fünf Jahre später erfuhr Sachs, dass seine Sammlung im Ost-Berliner „Museum für Deutsche Geschichte“ lagerte, und begrüßte diesem gegenüber brieflich die Auffindung der Plakate. Dieser Brief aber, so jetzt das Landgericht, stelle keinerlei Eigentumsverzicht da. Mit der deutschen Einheit 1990 ging das Ost-Berliner Museum im Deutschen Historischen Museum auf. Beide Seiten hatten sich hinsichtlich des 2005 geltend gemachten Eigentumsanspruches des Erben Peter Sachs in einem Schiedsverfahren an die sogenannte Limbach-Kommission gewandt, deren abschlägige Empfehlung von Anfang 2007 der Erbe jedoch nicht hinnehmen mochte. Das Landgericht verwarf jetzt diese aufgrund schriftlicher Dokumente des väterlichen Sammlers getroffene Empfehlung – und erklärt damit die Entschädigung von 1961 für hinfällig. Es steht zu erwarten, dass der Erbe nunmehr auf Herausgabe der gesamten Bestände klagen wird. Welche Folgen die nachträgliche Verwerfung eines bislang als rechtskräftig geltenden Entschädigungsverfahrens für andere Fälle von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut haben wird, ist nicht abzusehen. Zugleich ist der Fortbestand der Limbach-Kommission infrage gestellt. BS

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