zum Hauptinhalt

Kultur: Stiftungen: "Es geht nicht um ein Steuersparmodell". Peter Rawert hält Reformen in Deutschland für dringend nötig

Peter Rawert ist Notar in Hamburg und kommissarischer Leiter des Instituts für Stiftungsrecht an der Bucerius Law School. In welchen Punkten sehen Sie Reformbedarf beim Stiftungsrecht?

Peter Rawert ist Notar in Hamburg und kommissarischer Leiter des Instituts für Stiftungsrecht an der Bucerius Law School.

In welchen Punkten sehen Sie Reformbedarf beim Stiftungsrecht?

Das Stiftungsrecht muss einfacher, transparenter und missbrauchsfest werden. Dazu müssen die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in den Bundesländern in einheitliches Bundesrecht überführt werden. Ein Stiftungsregister könnte für Transparenz sorgen. Und durch Korrekturen bei rein privatnützigen Stiftungen und solchen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb muss verhindert werden, dass Stiftungen zu stiftungsfremden Zwecken missbraucht werden.

Ein Beispiel für Missbrauch?

Stiftungen, die nur der verbotenen so genannten ewigen Testamentsvollstreckung in rein privatem Interesse dienen. Sie dürfen nicht zugelassen werden. Oder wenn durch die Kombination von gemeinnützigen mit nicht-gemeinnützigen Stiftungen Tätigkeiten ausgeübt werden, die einer gemeinnützigen Stiftung allein nicht erlaubt wären. Auch das muss verhindert werden, denn Stiftungen sind kein Steuersparmodell.

Ist die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für eine Stiftung?

Nein, das würde auch unserer Rechtstradition widersprechen. Es schadet nichts, Stiftungen zuzulassen, die nicht gemeinnützig sind. Bedenken habe ich lediglich bei solchen privatnützigen Stiftungen, die nur dazu da sind, um unser Erbrecht oer Wirtschaftsrecht - denken Sie an die Regeln über das Haftkapital oder die Mitbestimmung - zu unterlaufen.

Muss der Staat seine Aufsichtsfunktion behalten?

Eine Stiftung ist ein eigentümerloses Rechtssubjekt. Irgendjemand muss gewährleisten, dass dessen Verkehrsfähigkeit gesichert ist, dass nicht etwa die eigenen Mitarbeiter die Stiftung ausplündern. Die staatliche Stifungsaufsicht halte ich deshalb für unerlässlich, ob als Stiftungsbehörde oder als Register, das ist egal.

Soll der Stifter in einem neuen Stiftungsgesetz die Möglichkeit bekommen, den Stiftungszweck zu verändern?

Auf keinen Fall. Denn damit würde man das beseitigen, was die Stiftung gerade auszeichnet: dass sie, wenn sie einmal gegründet ist, auch völlig losgelöst vom Stifter existiert. Wenn man dem Stifter ermöglicht, den Zweck zu ändern, dann würde sie zur Ein-Mann-GmbH ihres Stifters verkommen.

Wenn man den Stiftungszweck nicht ändern kann, besteht dann bei Stiftungen nicht immer die Gefahr, dass eine längst tote Person künftigen Generationen ihre Vorstellung vom Umgang mit Vermögen und Gemeinwohl aufzwingt?

Ja, durchaus. Dass wir das durch Stiftungen zulassen, ist in der Tat begründungsbedürftig. Eigentlich endet das Recht auf freie Entfaltung der Person mit dem Tod. Wir erlauben Stiftungen aber dennoch, weil wir meinen, dass das Übel der Vermögensverewigung dann tragbar ist, wenn damit das Gemeinwohl und nicht lediglich ein privates Interesse gefördert wird. Wir setzen das "Gift" kontrolliert ein. Notfalls kann man den Stiftungszweck durchaus anpassen, wenn es unmöglich geworden ist, ihn zu erfüllen. Denken Sie an die vielen alten Schulgeldstiftungen, die nach der Abschaffung des Schulgeldes neue Zwecke bekamen.

In welchen Punkten sehen Sie Reformbedarf beim Sti

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false