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Waldschlösschenbrücke

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Waldschlösschenbrücke: Dresden unterliegt in Karlsruhe

Die umstrittene Brücke in dem von der Unesco als Welterbe ausgezeichneten Elbtal darf gebaut werden. Die Stadt Dresden scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht damit, den Bau doch noch zu verhindern.

Die umstrittene Brücke in dem von der Unesco als Welterbe ausgezeichneten Elbtal darf gebaut werden. Die Stadt Dresden scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht damit, den Bau doch noch zu verhindern. Die höchsten deutschen Richter nahmen in einem Beschluss die Verfassungsbeschwerde und den Eilantrag nicht zur Entscheidung an. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom März, wonach die Bauaufträge für die "Waldschlösschenbrücke" vergeben werden dürfen, sei nicht zu beanstanden.

Das Dresdner Elbtal war 2004 als eine sich entwickelnde Kulturlandschaft in die Welterbeliste der Unesco aufgenommen worden. Im Juli 2006 setzte das Welterbekomitee die Gegend wegen des beabsichtigten Brückenbaus als Warnung auf die Rote Liste. Deutschland wurde dringend aufgefordert, das Bauvorhaben zu stoppen und Alternativ-Lösungen zu suchen. Dem Elbtal droht nun die Streichung aus der Liste. Renommierte Architekturbüros arbeiten allerdings zur Zeit an neuen Brückenplänen, die den Belangen der Unesco entgegenkommen sollen. Geplant war bislang, diese am Freitag in Dresden vorzustellen.

"Authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie"

Der Brückenbau war 1996 vom Stadtrat beschlossen worden. Als der Bau nach geänderten Mehrheitsverhältnissen in Frage stand, sprach sich die Mehrheit der Dresdner 2005 bei einem Bürgerentscheid für die Brücke aus. Um den Welterbestatus zu erhalten, wollte die Stadt nun die Baupläne aussetzen; sie verwies dabei auch auf völkerrechtliche Verpflichtungen. Der Freistaat Sachsen beharrte indessen unter Hinweis auf den Bürgerentscheid auf dem Brückenbau.

Aus Sicht der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bietet die Welterbekonvention "keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes". Die Vertragsstaaten des Übereinkommens hätten ausdrücklich die Souveränität der Staaten und bestehende Eigentumsrechte anerkannt. In Anbetracht des völkerrechtlichen Rahmens sei es verfassungsrechtlich möglich, dass sich der Bürgerwille als authentische Ausdrucksform unmittelbarer Demokratie in einem Konflikt über die planerische Fortentwicklung einer Kulturlandschaft durchsetze.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn zuvor in einem Verhandlungsprozess erfolglos nach einer Kompromisslösung gesucht worden sei. Als Folge müssten dann die möglichen Nachteile aus der Entscheidung wie der Verlust des Welterbestatus - in Kauf genommen werden, so die Karlsruher Richter. (mit dpa)

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