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Medien: an Michael Terhaag Experte für Online-Recht

Auf Termin der Lieferung achten

Was passiert, wenn mir mein Online-Shop-Anbieter trotz vorheriger Zusage kurz vor Weihnachten mitteilt, dass er nicht rechtzeitig liefern kann?

Sie sollten bei Ihren Bestellungen zum Fest darauf achten, dass der Internetanbieter klipp und klar die rechtzeitige Lieferung zusagt. Machen Sie sich Ausdrucke von Werbeaussagen oder Bestellbestätigungen! Falls der Verkäufer nicht ausdrücklich den Lieferzeitraum angibt, machen Sie Ihre Bestellung schriftlich von einer rechtzeitigen Lieferung vor dem 24. Dezember abhängig, und lassen sich dies verbindlich bestätigen. Kommt die Ware nicht rechtzeitig, sind Sie nicht verpflichtet, anzunehmen, wobei der Privatmann ohnehin beim Onlineeinkauf die Ware zwei Wochen lang ohne Angabe von Gründen zurücksenden kann. Immer wieder gibt es nach Weihnachten Ärger mit dem Umtausch. Sofern das Geschenk kurz vorm Fest bestellt wurde, lässt es sich, da die Zwei-Wochen-Widerrufsfrist läuft, einfach loswerden. Wenn es allerdings der Schenker viel früher erstanden hatte, die 14 Tage abgelaufen sind, wird man solche Produkte nur zurücksenden können, wenn sie Mängel aufweisen oder nicht der bestellten Ware entsprechen. Viele Händler sind kulant und nehmen ungebrauchte Ware problemlos zurück. Weitere Infos im Buch „Onlinerecht - Ratgeber“ (Data Becker Verlag) und unter aufrecht.de.Foto: Promo

an Michael Terhaag

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