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Medien: Der letzte Wille

Im Streit um den „Spiegel“ haben jetzt die Anwälte und Kartellwächter das Wort

Gruner + Jahr passt es gar nicht, dass öffentlich vom möglicherweise wachsenden eigenen Einfluss auf den „Spiegel“ die Rede ist. Sollte das Kartellamt nicht einschreiten, könnten die beiden Gesellschafter G + J und Mitarbeiter KG künftig ohne Mitsprache der Augstein-Erben über die Geschicke des „Spiegel“ entscheiden. Jakob Augstein als Sprecher der Erben will dies verhindern. Sein Ziel ist es, die Unabhängigkeit des Nachrichtenmagazins zu garantieren. Deshalb kämpft er um das Mitspracherecht der Erben und wehrt sich dagegen, dass beim „Spiegel“ Entscheidungen möglich sind, die vor allem den Interessen des „Stern“-Verlags G + J dienen könnten.

Mitte Juli, als Jakob Augstein im Tagesspiegel erstmals öffentlich erklärte, er wolle „so schnell wie möglich klären“, dass es weiterhin „bei allen Entscheidungen“ der Zustimmung der Erben bedarf, wollte sich bei G + J niemand äußern. Als der Streit weitere Kreise zog, teilte der Verlag mit: „Wir haben kein Verständnis dafür, dass bei diesem Thema von interessierter Seite jetzt so ein Druck gemacht wird.“ Jakob Augstein ließ sich keinen Maulkorb verpassen und gab der „Welt am Sonntag“ ein Interview, in dem er seine Position erneut darstellte. In der „SZ“ vom Sonnabend stellte G + J-Vorstandschef Bernd Kundrun dann klar, den Erben freiwillig kein Mitspracherecht zu gewähren. Er positioniert sich damit gegen 75 Prozent der „Spiegel“- Gesellschafter, nämlich gegen den Willen der Erben und auch gegen den Willen der Mitarbeiter KG, die die Augsteins gern weiter mit im Boot sehen möchte. Kundrun bezeichnet die Argumentation der Gegenseite als „grob unseriös“. Die Fronten sind verhärtet. Jetzt entscheidet das Kartellamt.

B6-84/04 lautet das Aktenzeichen für das Vorhaben, das G + J am 10. August beim Kartellamt in Bonn angemeldet hat. Es geht um zusätzlich 0,5 Prozent am Spiegel-Verlag. G + J hat laut Augsteins letztem Willen ein Vorkaufsrecht für dieses halbe Prozent. Es versetzt G + J in die Lage, erstmals Mitentscheidungs- und Vetorechte in Angelegenheiten zu erlangen, „die für das Marktverhalten der Spiegel-Unternehmen wesentlich sind“, schrieb Augstein-Anwalt Rainer Bechtold am Freitag dem Kartellamt. Die Aufstockung um 0,5 Prozent hätte zur Folge, dass G + J und die Mitarbeiter KG gemeinsam über die seit Augsteins Tod erforderliche Mehrheit von 76 Prozent verfügen würden. Beide allein könnten „ohne jede Rücksichtnahme auf Herrn Rudolf Augstein bzw. dessen Erben“ den „Spiegel“ redaktionell, gestalterisch und im Ressortzuschnitt ändern, und sie könnten Redaktionsstatute neu vereinbaren sowie den Chefredakteur einstellen und entlassen. Der Verlag G + J, der bereits den „Stern“ herausgibt, würde durch die Anteilserhöhung „eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der politischen Wochenzeitschriften“ erhalten, schreibt der Augstein-Anwalt. Bechtold weist darauf hin, dass Rudolf Augstein „in einer bestimmten Phase seines Lebens dem Drängen von G + J nachgegeben und vertraglichen Änderungen zugestimmt (hat), die nach seinem Tod zu einer Ausweitung der rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten von G + J führen sollten. (…) Herr Rudolf Augstein hat später versucht, diese Änderungen wieder aufzuheben; das ist ihm nicht gelungen.“ Damit spielt er auf Augsteins Briefe von 1999 und 2000 an Bertelsmann- Chef Reinhard Mohn und den damaligen G + J-Chef Gerd Schulte-Hillen an. Darin bat er um Rücknahme der Klausel zum Vorerwerbsrecht auf den Erben-Anteil.

G + J denkt nicht daran, freiwillig auf den Machtzuwachs zu verzichten. Der Verlag baut auf drei Argumente: Erstens glaubt G + J, die „Verengung“ einer gemeinsamen Kontrolle von drei auf zwei Unternehmen sei rechtlich nicht relevant. Zweitens sei die Mitsprache bei der Besetzung der Chefredaktion ohne wesentliche Bedeutung: „Der Chefredakteur kann zwar auf den redaktionellen Teil des ,Spiegel’ Einfluss nehmen, nicht aber auf die unternehmerischen Entscheidungen“ des Verlags. Dass die Arbeit eines Chefredakteurs wesentlichen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Blattes hat und der Chefredakteur sich gegen Eingriffe des Verlags auf die Redaktion positionieren sollte, erwähnt G + J- Anwalt Gerhard Wiedemann nicht. Das dritte Argument bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1987. Demnach sei der „Stern“ im Gegensatz zum „Spiegel“ kein politisches Wochenmagazin, sondern eine allgemeine Publikumszeitschrift. Im Markt werden „Stern“ und „Spiegel“ hingegen als direkte Konkurrenten verstanden. So erklärt sich auch, warum „Stern“-Verantwortliche öffentlich das Überholen der „Spiegel“-Auflage zum Ziel erklären und stets Tabellen und Daten zur Hand haben, die die Stellung des „Stern“ im Vergleich zu „Spiegel“ und „Focus“ erläutern.

Das Kartellamt entscheidet binnen vier Wochen, ob ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wird. Über den Fall entschieden würde dann bis 10. Dezember.

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