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Medien: Der Widerrufsgrund muss nicht angegeben werden

Weil der Verbraucher bei Internet-Geschäften die Ware erst nach dem Erhalt prüfen kann, gilt für das Online-Shopping genauso wie Käufe bei Versandhausfirmen das so genannte Fernabsatzgesetz. Darin ist festgelegt, dass jeder Online-Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann.

Weil der Verbraucher bei Internet-Geschäften die Ware erst nach dem Erhalt prüfen kann, gilt für das Online-Shopping genauso wie Käufe bei Versandhausfirmen das so genannte Fernabsatzgesetz.

Darin ist festgelegt, dass jeder Online-Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann. Es reicht aus, den Widerruf in einer E-Mail auszusprechen, wobei zu beachten ist, dass elektronische Briefe bei späteren juristischen Streitigkeiten nur eingeschränkt beweisfähig sind.

Die Frist für den Widerruf beginnt bei Waren erst mit dem Eingang beim Käufer. Unter bestimmten Umständen kann sich die Widerrufsfrist sogar weiter verlängern. Kommt der Online-Shop seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht nicht oder nur ungenügend nach, weil die dafür nötigen Informationen auf der Webseite entweder ganz fehlen oder sehr gut versteckt sind, verlängert sich die Frist auf maximal vier Monate.

Um die Online-Shops nicht durch allzu rückgabewütige Kunden zu belasten, hat der Gesetzgeber die Kostenregelung für die Rücksendung zugunsten der Händler geändert. So muss der Shop die Gebühren für die Rücksendung der Ware erst bei einem Warenwert ab 40 Euro allein tragen. Bei geringerwertigen Produkten kann der Online-Shop den Verbraucher dazu verpflichten, die Transportkosten für die Rücksendung zu tragen.

Wird das Produkt bis zur Rückgabe genutzt – weil beispielsweise mit einer Digitalkamera bis zum Widerruf des Vertrags ein paar Dutzend Fotos geschossen werden –, kann der Shop vom Kunden zudem eine angemessene Vergütung verlangen. sag

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