zum Hauptinhalt

COMPUTER Frage: Abzocker entdecken soziale Netzwerke

An Michael Terhaag Fachanwalt für IT-Recht

Ich habe in meinem Facebook-Zugang an einem IQ-Test teilgenommen und soll nun jede Woche 4,99 Euro zahlen, obwohl ich mich gar nicht erinnern kann, ein Abo abgeschlossen zu haben. Was mich interessiert: Beim wem muss ich gegen diese Abo-Abzocke vorgehen und inwieweit haftet Facebook für ein Angebot, das auf seinen Seiten hervorgehoben wird.

Die Abofallen erreichen die sogenannten Social-Networks. Während es sich im „normalen Internet“ langsam aber sicher herumspricht, dass hier vielerorts nach Anschriftsdaten gefischt wird, um an diese Rechnungen zu senden, sind diese Machenschaften im Web 2.0 noch relativ neu. Auch bei Facebook gilt: Wer sich für einen vermeintlich kostenlosen Dienst anmeldet, ohne zu merken, dass dort im Kleingedruckten eine Kostenpflicht versteckt wird, ist keinesfalls automatisch zur Zahlung verpflichtet.

Nach einem gerade erst veröffentlichen Urteil des OLG Frankfurt (www.aufrecht.de/5988.html) muss der durchschnittliche Internetnutzer bei versteckten Preisangaben nicht damit rechnen, dass eine Kostenpflicht besteht. Auch das Amtsgericht München hat versteckte Preisangaben für unwirksam erklärt (www.aufrecht.de/5244.html).

Nach der Preisangabeverordnung müssen ausgewiesene Preise „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein. Werden die Kosten verschleiert oder im Kleingedruckten versteckt ist das Angebot nicht nur unlauter, der Geschädigte kann einen potenziellen Vertragsschluss auch wegen Täuschen und Irrtum anfechten oder den Vertragsschluss als solchen mangels Kostenhinweis ablehnen.

Gerade bei den sonst zahlreich vorhandenen kostenlosen Zusatztools und Spielchen bei Facebook darf sich der User durchaus darauf berufen, über die Entgeltlichkeit des Angebots irregeführt worden zu sein und die Zahlung ablehnen. Wehren muss er sich in erster Linie gegenüber dem tatsächlichen Anbieter solcher IQ-Tests. Facebook haftet als Teledienstanbieter für derartige Machenschaften zunächst einmal grundsätzlich nicht. Im Rahmen des Angebots besteht nämlich die Möglichkeit, Werbung selbst einzustellen, ohne dass das Facebook überhaupt zur Kenntnis nimmt oder gar auf seine rechtliche Zulässigkeit hin prüft. Etwas anderes gilt, wenn der Dienst auf solche unlauteren Angebote hingewiesen wird oder anders Kenntnis davon erlangt. Belässt Facebook wissentlich unzulässige Werbeinhalte trotz unmissverständlicher Hinweise, haftet der Dienst von diesem Zeitpunkt an mit. Bei Firmen mit Sitz im Ausland bleibt dann jedoch das Problem, seine Ansprüche juristisch durchzusetzen. Dem eigentlichen Anbieter sollte man hingegen die Zahlung bei fehlendem Kostenhinweis schlicht verweigern. Bei etwaigen Mahnungen oder Inkassoaufforderungen gilt es Ruhe zu bewahren.

Lediglich wenn man einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, obwohl die Forderung unbegründet ist, muss man tätig werden. Einem solchen Schreiben vom Mahngericht liegt immer ein Formular bei, mit dem man Widerspruch einlegen kann. Das sollte man auch unbedingt tun. Das geht sehr einfach: man kreuzt das entsprechende Feld in dem Formular an, unterschreibt dieses und schickt es zurück an das Gericht. Das muss unbedingt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheids geschehen. Mehr zum Thema finden Sie unter www.aufrecht.de. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail: computer@tagesspiegel.de

An Michael Terhaag

Zur Startseite