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COMPUTER Frage: an Michael Terhaag Anwalt für Online-Recht

Vorsicht, Verträge per Mausklick

Ich habe eine Rechnung für ein angebliches Jahresabonnement von einem Internetanbieter bekommen, den ich nicht kenne oder bei dem ich ganz sicher nicht bewusst einen kostenpflichtigen Vertrag unterzeichnet habe. Was soll ich tun?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es für wirksame Vertragsschlüsse keineswegs immer einer Unterschrift bedarf. Der Vertragsschluss per Mausklick ist ohne Weiteres möglich und heutzutage absolut üblich. Leider ist es aber gerade im Internet mittlerweile häufig so, dass Anbieter zum Beispiel für Routenplaner, SMS-Dienste, Horoskope oder Lebensalterberechnungen mit auf den ersten Blick kostenlosen Angeboten werben, die sich bei Durchsicht des Kleingedruckten als doch kostenpflichtig herausstellen.

Es gibt Gerichtsurteile, die ein „Verstecken“ von Kosten in allgemeinen Geschäftsbedingungen je nach Einzelfall per se für unzulässig halten. Mit Minderjährigen ist ein solcher Abo-Vertragsschluss schon von Gesetzes wegen nicht möglich. Im Übrigen sollte man in diesen Fällen nach Erhalt einer Rechnung etwaige eigene Erklärungen der Vergangenheit anfechten und eine Zahlung insgesamt ablehnen. Zusätzlich kann man grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen entsprechende Verträge widerrufen. Diese Zweiwochenfrist gilt nur, wenn man vor Vertragsschluss hierauf unmissverständlich hingewiesen wurde. Ansonsten kann man das unbeschränkt tun. So kommt es immer häufiger vor, dass Mandanten „Stein und Bein“ schwören, die entsprechende Site gar nicht besucht zu haben. Auch hier sollte man eine Zahlung ablehnen, angebliche Erklärungen pro forma widerrufen und den Anbieter auf seine Beweislast verweisen. Meistens erhält man noch ein, zwei Schreiben und dann ist bei den unseriösen Anbietern Ruhe. Bei höheren Beträgen oder sonstigen Unsicherheiten, ob man in einem Vertragsverhältnis steckt oder nicht, lohnt sich der Gang zum Anwalt oder der Verbraucherzentrale. Weitere Informationen unter www.aufrecht.de.

an Michael Terhaag

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