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Computer-Frage: Ist Schwarzsurfen strafbar?

Was hat es mit dem neuen Urteil über die unbefugte Nutzung von offenen Wirless Lan auf sich? Fachanwalt Michael Terhaag gibt Auskunft.

Ein Gericht hat entschieden, dass die unbefugte Nutzung eines offenen WLAN nicht automatisch eine Straftat bedeutet. Was sollte man dennoch berücksichtigen, wenn man über ein nicht geschütztes fremdes WLAN ins Netz geht?

Die Frage, ob das unbefugte Nutzen eines privaten, offenen WLAN strafbar ist, war zugegebenermaßen in den vergangenen Jahren eher theoretischer Natur. Umso überraschender war es, als das Amtsgericht Wuppertal in einer viel beachteten Entscheidung ein solches Verhalten des Angeklagten aufgrund eines Verstoßes gegen das Telekommunikations- und Bundesdatenschutzgesetzes als strafbar bezeichnete. Der Angeklagte hatte ein offenes Netzwerk in der Nachbarschaft ohne Genehmigung des Anschlussinhabers genutzt und sich damit nach Ansicht des Gerichts insofern strafbar gemacht, als er über den Router des Nachbarn eine IP-Adresse erhalten und dadurch eine „Nachricht“ unbefugt abgehört habe. Dieses unbefugte Abhören stelle eine Straftat nach dem Telekommunikationsgesetz dar. Des weiteren sei die IP-Adresse als personenbezogenes Datum besonders geschützt, so dass durch den unerlaubten Bezug der IP-Adresse zusätzlich eine Strafbarkeit wegen des Abrufens personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz gegeben sei.
Mit einem weiteren Beschluss (AG Wuppertal 3. August 2010, Az.: 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) rückte das Gericht dann aber ausdrücklich von seiner bisherigen Auffassung ab. Durch die Verwendung eines offenen privaten WLAN sei weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten erfüllt. Ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter ist hier ja gerade nicht gegeben, wenn es dem Schwarzsurfer nur darum geht, durch das Einwählen in das fremde WLAN den Internetzugang mitbenutzen zu können.
Für den Fall allerdings, dass man sich bei der Verwendung eines fremden WLAN an einem Passwortschutz vorbeischummelt, dürfte es sich dennoch um das Ausspähen von Daten handeln, was nach § 202a StGB eine Straftat darstellt. Wegen Reduzierung von Datenvolumen und Bandbreite dürfte dem WLAN-Betreiber zudem ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch zustehen. Mehr zum Thema unter www.aufrecht.de.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: computer@tagesspiegel.de

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