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Verliert im Rechtsstreit: Die Tagesschau-App.

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Update

Rechtsstreit mit Zeitungsverlegern: Gericht verbietet Tagesschau-App eines einzigen Tages

Die Zeitungsverleger haben im Streit um die Tagesschau-App einen Teilerfolg errungen. Das Landgericht Köln entschied, dass die App vom 15. Juni 2011 nicht weiter verbreitet werden darf. Das Urteil würde sich aber nur auf das Angebot dieses Tages beziehen.

Die Zeitungsverleger haben im Streit um die Onlineangebote der ARD einen Punktsieg errungen. Das Kölner Landgericht erklärte am Donnerstag die Tagesschau-App vom 15. Juni 2011 für unzulässig, weil es sich um ein „nicht sendungsbezogenes presseähnliches Angebot handelt“. Allerdings wurde für die Entscheidung nur die App dieses einen Tages geprüft. „Eine allgemeine Aussage zur nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Länge oder Ausführlichkeit von Texten enthält das Urteil deswegen nicht“, heißt es. Ein generelles Verbot der App sprach die Kammer nicht aus, weil die App das Genehmigungsverfahren nach dem Rundfunkstaatsvertrag durchlaufen habe. Aus diesem Grund müssen die acht klagenden Verlage 20 Prozent der Prozesskosten tragen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Dennoch hat das Urteil wegweisenden Charakter, weil es das Verbot von „presseähnlichen Angeboten“ erstmals in einem konkreten Fall ausformuliert. Und da sich die gegenwärtige Tagesschau-App nicht grundsätzlich von der Ausgabe vom 15. Juni 2011 unterscheidet, wird die ARD, sollte das Urteil rechtskräftig werden, die Textangebote in ihrem Onlinedienst für Smartphones und Tabletcomputer einschränken müssen. Nach Auffassung des Gerichts sei die App geeignet, „als Ersatz für die Lektüre von Zeitungen oder Zeitschriften zu dienen – mit einer Informationsdichte, die an diejenige herkömmlicher Presseerzeugnisse heranreicht. Daran ändern auch Verknüpfungen mit Hörfunk- oder Fernsehbeiträgen nichts“. Die Angebote seien „nicht ausreichend sendungsbezogen“. Für das Verbot habe es ausgereicht, „dass die presseähnlichen und nicht sendungsbezogenen Beiträge einen breiten Raum einnehmen, das Angebot auch optisch dominieren und so den Gesamteindruck wesentlich bestimmen“. Im Juni 2011 hatten acht Zeitungsverlage die Klage gegen die ARD eingereicht. Neben dem Axel-Springer-Verlag, der „Süddeutschen Zeitung“ und der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ beteiligten sich M. Dumont Schauberg, die WAZ Mediengruppe in Essen, die „Rheinische Post“, Lensing Wolff in Dortmund („Ruhr-Nachrichten“) sowie die Medienholding Nord. Unterstützt wurde die Klage vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV). Die Verlage sahen in der Tagesschau-App einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag, der presseähnliche Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sofern sie nicht sendebezogen sind, untersagt. Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des BDZV, sprach von „staatsfinanzierter Presse“. Die Verlage befürchten, dass durch den kostenlosen Vertrieb der Tagesschau-App eigene Angebote für Smartphones und Tabletcomputer weniger Einnahmen erzielen könnten. Das Gericht stützt diese Auffassung: Die ARD verstoße mit der App gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die ARD hatte die Tagesschau-App mit dem Hinweis verteidigt, dass dort nur Inhalte abrufbar seien, die auf den Onlineseiten von tagesschau.de ohnehin zu finden seien. Dieses Angebot hatte der NDR-Rundfunkrat 2010 im Dreistufentest genehmigt. Eine gütliche Einigung war gescheitert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war an den Gesprächen auch das ZDF beteiligt. Im Februar hatten sich Verlage und Sender nach Angaben des BDZV auf eine Vereinbarung geeinigt, doch sei die ARD vom Kompromiss abgerückt. Der Kompromiss sah offenbar vor, dass sich die Tagesschau-App vor allem auf Video- und Audioangebote konzentrieren und zusätzliche Textangebote einschränken solle. Im Gegenzug sollte der Schwerpunkt bei Verlags-Apps auf Texten und Fotos liegen.

Das Urteil legt nahe, dass sich Verlage und öffentlich-rechtlicher Rundfunk in diesem Sinne auf sich zubewegen. Beide Seiten hatten sich vor der Verkündung offen für Gespräche gezeigt. Nach dem Urteil sagte NDR-Intendant Lutz Marmor, man werde die Begründung des Gerichts gründlich prüfen. „Prüfen werden wir auch, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt hat.“ Die Möglichkeit einer Berufung müsste schon aus Gründen der Fristwahrung in Betracht gezogen werden. „Wir freuen uns, dass das Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten“, sagte BDZV-Präsident Helmut Heinen. Zwar dürfe die ARD eine Tagesschau-App anbieten, „eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Netz darf es aber nicht geben“.

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