zum Hauptinhalt

Internet: Sperre gegen Porno-Sites

Der Bundesgerichtshof fordert einen wirksameren Jugendschutz im Netz. Gefährdende Inhalte zu filtern gehört zu einer der schwersten Aufgaben für Jugendschützer.

Zu den großen Vorteilen des Internet gehören seine freie Verfügbarkeit und weltweite Vernetzung, zu den größten Nachteilen allerdings auch. Jugendgefährdende Inhalte, wie vor allem Sexseiten zu filtern und den Zugang auf diese Seiten zu regulieren, gehört zu einer der schwersten Aufgaben für Jugendschützer. Nun wird deren Arbeit etwas erleichtert. Pornoseiten im Internet müssen wirksam gegen einen Zugriff Minderjähriger gesperrt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Nach dem am Freitag bekannt gegebenen Urteil müssen Anbieter solcher Sex-Seiten eine strenge Altersprüfung der Computernutzer vornehmen.

Zusammengefasst bedeutet das: Die Personalausweis-Nummer genügt nicht. Das zurzeit führende System zur Alterskontrolle, das die Angabe einer Personalausweisnummer und einer Postleitzahl forderte, stufte das Gericht als unzureichend ein. Als Variante kann die Adresse und eine Bankverbindung genannt oder eine Kontoeinzahlung in geringer Höhe gefordert werden. Damit sei keine effektive Barriere gegen eine Umgehung durch Jugendliche geschaffen. In dem Prozess hatte ein Anbieter eines sogenannten Altersverifikations-Systems, mit dem der Zugang zu nur für Erwachsene zugelassene Internetseiten kontrolliert wird, gegen einen Konkurrenten geklagt. Dessen System verlangte nur die Angabe einer Reisepass- oder Personalausweisnummer und einer Postleitzahl. Nach den Worten des BGH erfüllt das nicht die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Strafgesetzbuchs. Es muss „sichergestellt“ sein, dass Pornoseiten – sofern sie nicht komplett verboten sind – nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich sind. Jugendliche könnten sich die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Freunden beschaffen, häufig verfügten sie über ein eigenes Konto, so der BGH.

Das Gericht verwies auf wirksamere Methoden, wie sie von der Kommission für Jugend- und Medienschutz befürwortet werden. Danach ist eine einmalige persönliche Identifizierung des Nutzers notwendig, beispielsweise durch einen Postzusteller im sogenannten Post-Ident-Verfahren. Bei jedem Besuch im Internet muss sich der Nutzer mit einem speziellen USB-Stick oder einer persönlichen Chipkarte identifizieren, teilweise mit PIN-Nummer, wie sie beim Online-Banking Usus sind. Denkbar sei eine Identifizierung mit biometrischen Merkmalen wie dem Fingerabdruck oder per Webcam am Computer. Das Argument, deutsche Anbieter pornografischer Inhalte würden durch den strengeren Jugendschutz gegenüber ausländischen Anbietern – wie der populären, frei zugänglichen Seite youporn.com – diskriminiert, wies der BGH zurück. Die Zugangsbeschränkungen gälten auch für ausländische Angebote – selbst wenn es bei der Durchsetzung dieser Rechtslage Schwierigkeiten gebe. Die Frage sei, ob man davor kapitulieren solle.dpa/meh

Zur Startseite