zum Hauptinhalt

Medien: Kontrollpflichtfür eigenen Netzzugang? Verfassungsgericht mahnt einheitliche Rechtslage an

Wer seinen Internetzugang einem Dritten zur Verfügung stellt, haftet nicht zwangsläufig für dessen missbräuchliche Nutzung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss betont.

Wer seinen Internetzugang einem Dritten zur Verfügung stellt, haftet nicht zwangsläufig für dessen missbräuchliche Nutzung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss betont. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gegen einen Mann auf, weil über seinen Internetzugang der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin in einer Tauschbörse 3749 Musikdateien zum Download angeboten hatte.

Aus Sicht des OLG hätte der Anschlussinhaber – ein Polizist – den jungen Mann darüber aufklären müssen, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Das Verfassungsgericht rügte nun, dass das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte. Denn die entscheidende Rechtsfrage, „ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen“, sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden. „Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zum Thema Filesharing im Internet wäre aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde des auf Onlinerecherche und -piraterie spezialisierten Polizeibeamten hatte damit Erfolg. dapd/jbh

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false