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Netzglossar: Bestandsdaten, Verkehrsdaten, Vorratsdatenspeicherung

In unserem Glossar erklären wir jede Woche Begriffe aus der Netzwelt. In dieser Woche geht es um den Unterschied zwischen Bestands- und Verkehrsdaten.

Von Anna Sauerbrey

Bestandsdaten

Unter „Bestandsdaten“ versteht man die Angaben, die der Telefon- oder Internetanbieter dauerhaft vom Kunden speichert. Dazu gehört, was der Kunde bei Vertragsabschluss angibt, etwa Name, Adresse und Kontodaten, aber auch Passwörter und IP-Adressen, die Nummern, mit denen sich ein Computer im Netzwerk identifiziert. Anhand dieser Adressen lässt sich nachvollziehen, wie sich der Nutzer im Netz bewegt.

Verkehrsdaten

Unter Verkehrsdaten versteht man die Verbindungsdaten der Kunden, die die Anbieter nach einigen Wochen bis Monaten wieder löschen. Gespeichert wird u.a., wer mit wem wie lange telefoniert hat, bei Mobiltelefonen auch, von welchem geografischen Standort aus.

Vorratsdatenspeicherung

Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass den Telefonanbietern ein fester Zeitraum verordnet wird, in dem sie die Verkehrsdaten für etwaige Abfragen der Sicherheitsbehörden vorhalten müssen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung setzte die Richtlinie 2007 um und sah eine Mindestspeicherdauer von sechs Monaten vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung in seinem Urteil von 2010 für zu weitreichend und verordnete eine Neuordnung, über die sich die Koalition seither nicht einigen kann.

Grundrechte und Computer

Kritiker der Bestands- und Vorratsdatenspeicherung beziehen sich auf verschiedene Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht im Zuge seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Dazu zählt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Gericht in seinem Urteil zur Volkszählung 1983 entwickelte und womit es seither auch in Urteilen zum Datenschutz im digitalen Zeitalter argumentiert. Aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten leitet das Bundesverfassungsrecht auch das „IT-Grundrecht“ ab, das den Computer vor Eingriffen des Staates schützen soll, analog zum Schutz der Wohnung. Ein älteres Recht, das wörtlich in der Verfassung erwähnt ist, ist das Fernmeldegeheimnis aus Artikel zehn, heute meist als „Telekommunikationsgeheimnis“ bezeichnet.

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