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Und nun, die „Tagesschau“. Die öffentlich-rechtlichen Sender wollen nicht mehr dafür zahlen, dass Kabel Deutschland beispielsweise ihre Programme einspeist. Die Grundversorgung 18 Millionen deutscher TV-Haushalte steht infrage. Es muss neu verhandelt werden. Foto: dpa

© dapd

Streit um Einspeisegebühren: ARD und ZDF unterliegen vor Gericht

Seit 2011 streiten die Öffentlich-Rechtlichen mit den Kabelnetzbetreibern über die Einspeisegebühren für die Programme von ARD und ZDF. Jetzt hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Sender zahlen müssen.

Im jahrelangen Rechtsstreit um Einspeiseentgelte für die Nutzung des Kabelnetzes durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugunsten der Kabelnetzbetreiber entschieden. Die Rundfunkanstalten müssen für die Nutzung des Kabelnetzes insgesamt rund 3,5 Millionen Euro zahlen, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. (Az. VI-U (Kart) 16/13)

In dem Verfahren ging es um die Entgelte für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016. Die Parteien streiten nach Gerichtsangaben darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunkprogramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener Einspeisevertrag. Im Frühjahr 2011 entschlossen sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.

Der Düsseldorfer Kartellsenat befand nun, der 2008 geschlossene Einspeisevertrag sei nicht wirksam gekündigt worden – mit der Folge, dass die Rundfunkanstalten weiterhin zur Zahlung von Einspeiseentgelten verpflichtet seien. Nach Auffassung der Richter waren die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten kartellrechtswidrig: Sie verstießen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), weil sie nicht aufgrund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten. Der Senat befand zudem, dass der Einspeisevertrag als solcher wirksam sei. Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot. AFP

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