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Medien: Wann ist ein Text ein eigenes Werk?

Heute wird das Urteil über den Streit um die Perlentaucher-Notizen erwartet.

Es ist ein Streit, der sich um zehn bis 15 Zeilen dreht. Niemand wird in diesen Sätzen beschimpft oder verleumdet. Sie handeln von Buchbesprechungen, die in den Feuilletons überregionaler Tageszeitungen erscheinen – auf den ersten Blick ein völlig harmloser Inhalt. Rezensionsnotizen nennt das Internetportal Perlentaucher.de diese auf wenige Zeilen zusammengefassten Buchbesprechungen. Sie haben sich zu einem juristischen Streitfall entwickelt, über den das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) heute ein Urteil fällen wird.

Kläger sind die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) und die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ). Denn der Perlentaucher stellt die Rezensionsnotizen nicht nur jeden Tag um 14 Uhr auf seiner Homepage online, sondern verkauft sie auch an den Internetbuchhändler Buecher.de weiter. Genau da hört es für die beiden Zeitungen mit der Harmlosigkeit auf. Sie sind der Ansicht, dass der Perlentaucher Geld mit ihrem „Geistesgut“ verdiene und werfen dem Portal vor, Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrechte zu verletzen. Der Perlentaucher sagt hingegen, dass seine Inhaltsangaben eigene Werke seien, „Rezensionen der Rezensionen“ sozusagen. Deshalb könne er damit machen, was er wolle.

Nachdem das Landgericht Frankfurt/Main als erste Instanz vor etwa einem Jahr keine Verletzung der beklagten Rechte gesehen hat, sind „FAZ“ und „SZ“ in Berufung gegangen. Die Richter des OLG Frankfurt müssen nun über eine Frage entscheiden, die juristisch bislang nicht geregelt ist: Wie viel eigene „geistige Leistung“ muss in einen Text einfließen, damit von einem neuen Werk gesprochen werden kann, das auch weiterverkauft werden darf?

Falls das OLG eine Revision zulässt, haben beide Seiten bereits ihren Gang zum Bundesgerichtshof angekündigt, welche Seite auch immer heute als Verlierer aus dem Urteil hervorgeht. sop

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