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Meinung: Brauchen wir aus Embryonen gewonnene Stammzellen?: Keine Doppelmoral

Der Import embryonaler Stammzellen ist erlaubt. Das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 sieht keine Verbotsregelung vor.

Der Import embryonaler Stammzellen ist erlaubt. Das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 sieht keine Verbotsregelung vor. Eigentlich könnte man hier bereits die Diskussion beenden, denn nach vorherrschender Meinung ist dies die geltende Rechtslage.

Wer, wie ich, den Import für richtig hält, hat also das Embryonenschutzgesetz auf seiner Seite. Wer ihn verbieten möchte, braucht gute Argumente, denn ein Importverbot würde einen Eingriff in die in Artikel 5 Grundgesetz garantierte Forschungsfreiheit darstellen. Aber der Import ist nicht nur rechtlich zulässig, er ist auch sachlich und moralisch geboten.

In Deutschland geht es um die Grundlagenforschung an embryonalen Stammzellen, die dazu dienen soll, die Programmierung von Zellen zu verstehen. Warum entwickelt sich eine Stammzelle zu einer Herz-, Muskel-, Gehirn- oder Knochenmarkszelle, und wie kann ich diese Entwicklung so steuern, dass man zum Beispiel gezielt Ersatzgewebe züchten kann, um kranken Menschen zu helfen?

Zum Verständnis der Re-Programmierung von Zellen reicht nach Meinung der Wissenschaftler die Forschung an Stammzellen von Erwachsenen (adulten Stammzellen) nicht aus. Embryonale Stammzellen haben ein höheres Potenzial und werden aus Gründen der Vergleichbarkeit benötigt. Der Import embryonaler Stammzellen ist nur ein Minimalkonsens. Besser wäre es, in Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, diejenigen embryonalen Stammzellen, die bei einer künstlichen Befruchtung (IVF) überzählig bleiben und heute eingefroren werden, für die Forschung zu nutzen.

Diese IVF-Embryonen, die "verwaist" sind, weil die potenzielle Mutter zum Beispiel verstorben ist, werden heute kryokonserviert, das heißt auf Dauer im Eis eingelagert und haben keine Chance, sich zu Föten zu entwickeln. Sie sind damit zum Tode verurteilt.

Diese Embryonen dafür zu nutzen, Therapien für kranke Menschen zu entwickeln, halte ich für richtig und gerechtfertigt. Zudem wäre es eine schlimme Doppelmoral, wenn wir die Nutzung von Stammzellen aus Deutschland für verwerflich erklärten, die Nutzung von Stammzellen aus dem Ausland aber gern in Anspruch nähmen.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Bei den Forschungen, die deutsche Wissenschaftler unternehmen wollen, geht es nicht ums Klonen. Eine Entscheidung etwa über das therapeutische Klonen steht derzeit nicht an. Dieses Verfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn überzeugende, durch gründliche Tierversuche erhärtete Belege dafür vorliegen, dass damit Therapien für lebensbedrohende Krankheiten entwickelt werden können und keine anderen Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das reproduktive Klonen, also der Versuch, einen kompletten Menschen zu "kopieren", ist wissenschaftlich nutzlos und ethisch nicht zu rechtfertigen. Dies wird aber auch - mit Ausnahme einiger wissenschaftlicher Scharlatane, die leider zu viel Medienaufmerksamkeit erhalten - von allen Forschern als unsinnig und verwerflich erachtet.

Obwohl die Rechtslage klar ist, sollte das Parlament für Forscher und Patienten einen moralischen Rückhalt geben und noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass der Import embryonaler Stammzellen und die Forschung an ihnen legal ist. Diese Aufgabe kann weder der nationale Ethikrat noch die Enquete-Kommission übernehmen. Diese Gremien dienen der Beratung, die Entscheidung liegt aber beim Parlament.

Am 30. Januar wird der Bundestag sich mit der Thematik befassen. Die FDP erwartet ein klares Votum für den Import und für die streng limitierte Forschung an embryonalen Stammzellen. Wir werden dazu einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes und zur Ermöglichung der Stammzellenforschung vorlegen.

Die Autorin ist Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung. Ulrike Flach

Keine zweigeteilte Ethik Auch Embryonen stehen unter dem Schutz der Verfassung

Die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken und die Gewinnung von embryonalen Stammzellen durch Tötung von Embryonen ist in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Geht man von den ethischen Grundüberzeugungen aus, die in den fundamentalen Normen unserer Verfassung verankert sind und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch für den Embryo als sich entwickelnden Menschen gelten - Unverletzlichkeit der Menschenwürde und Recht auf Leben - so verbietet sich eine Absenkung des hohen Schutzniveaus des Embryonenschutzgesetzes. Der berechtigte Wunsch kranker Menschen, ihre Gesundheit durch die Erprobung neuer Heilverfahren wiederherzustellen, umfasst nicht das Recht, fremdes Leben zu vernichten.

Da der Würde- und Lebensschutz die Wertgrundlage unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, kann die Bestimmung seines konkreten Schutzumfanges auch nicht von den jeweiligen Trends in der Wissenschaft abhängig gemacht werden. Eine Lockerung des Embryonenschutzgesetzes lehne ich daher aus ethischen und verfassungsrechtlichen Gründen ab. Der Import embryonaler Stammzellen und die Forschung daran ist nach dem Embryonenschutzgesetz jedoch, soweit keine Anstiftung oder Beihilfe zu ihrer Gewinnung im Ausland vorliegt, derzeit uneingeschränkt zulässig, obwohl zu ihrer Herstellung ein Embryo getötet werden musste. Denn embryonale Stammzellen sind keine Embryonen. Aus ihnen kann sich kein Mensch entwickeln. Sie haben daher auch keinen Grundrechtsschutz, der bei der Abwägung mit dem Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Forschung ins Feld geführt werden könnte. Ein Importverbot embryonaler Stammzellen ist daher rechtlich nur mit dem Ziel, die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken und die Tötung von Embryonen für die Stammzellgewinnung wirksam zu unterbinden, begründbar.

Ein gesetzliches Verbot des Importes, das auch die Stammzell-Linien umfasst, die bereits existieren und nicht aus Forschungsembryonen, sondern aus überzähligen Embryonen nach Kinderwunschbehandlung hergestellt wurden, wäre daher mit dem Grundrecht der Forschungsfreiheit nicht vereinbar. Der Gesetzgeber sollte per Gesetz den Import auf solche Stammzell-Linien beschränken, die vor einem bestimmten Stichtag und aus überzähligen Embryonen hergestellt worden waren. Der Stichtag muss jedoch vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens liegen, um jede Gefahr auszuschließen, dass für den Import weitere Embryonen ihr Leben lassen müssen. Der Vorschlag des Nationalen Ethikrates, der den Forschern den Zugriff auch auf die in den nächsten drei Jahren hergestellten Stammzell-Linien ermöglichen will, ist mit dem Schutzzweck des Embryonenschutzgesetzes dagegen nicht vereinbar.

Mit einer Stichtagsregelung wie vorgeschlagen kann dagegen das Ziel des Embryonenschutzgesetzes mit der Forschungsfreiheit auch langfristig in Einklang gebracht werden. Ich sehe in einer solchen Regelung keine Doppelmoral: die Nutzung der vorhandenen Stammzell-Linien ist in jedem Falle der Tötung weiterer Embryonen als das kleinere Übel vorzuziehen. Dies gilt um so mehr, wenn richtig ist, dass die Forschung an embryonalen Stammzellen nur vorübergehend zur Erforschung der Nutzung adulter Stammzellen erforderlich ist.

Eine Doppelmoral ist es jedoch, wenn man die Regelung des Importes nur als ersten Schritt für eine Lockerung des Embryonenschutzgesetzes, für den es derzeit keine öffentliche Akzeptanz gibt, betreibt - einige der vorliegenden Anträge lassen dies vermuten. Wer Embryonenverbrauch langfristig verhindern will, muss jetzt ein Gesetz vorlegen mit einem Importverbot mit Ausnahmevorbehalt, das heißt einer Genehmigungspflicht mit Stichtagsregelung.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Mitglied der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des deutschen Bundestages. Ulrike Riedel

Ulrike Flach

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