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Meinung: Bruder Abdul

Die Freiheit zum Religionswechsel ist ein Menschenrecht Von Wolfgang Huber

Abdul Rahman ist ein Afghane, der vor 16 Jahren, offenbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine internationale christliche Organisation, zum christlichen Glauben übertrat. Später kehrte er nach Afghanistan zurück. Dort könnte er jetzt zum Tod verurteilt werden. Die Inanspruchnahme der Religionsfreiheit wird ihm als todeswürdiges Verbrechen vorgeworfen.

Menschenrechte kennen keine Grenzen. Die Religionsfreiheit aber gehört zum Kern der Menschenrechte. Sie ist universal, kommt jedem Einzelnen zu und ist von allen Staaten zu achten. Sie schließt das Recht zum Wechsel der Religion genauso ein wie das Recht, keiner Religion anzugehören. Sie schützt die Freiheit jedes religiösen Bekenntnisses, auch des christlichen. Gegenüber dem Vorhaben, einen Christen zum Tode zu verurteilen, weil er sich zu seinem Glauben bekennt, kann es aus all diesen Gründen nur scharfen Protest geben. Menschen jeder Religionszugehörigkeit sollten für das Leben von Abdul Rahman eintreten.

In Afghanistan ist die Achtung der Menschenrechte in der Verfassung verankert. Sie verpflichtet den Staat ausdrücklich, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die internationalen Verträge und Konventionen zu achten, denen Afghanistan beigetreten ist. Sowohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als auch der internationale Pakt über zivile und politische Rechte, den Afghanistan ratifiziert hat, anerkennen das Recht zum Wechsel der Religion. Doch auch die Scharia wird in Afghanistan anerkannt; und das afghanische Strafgesetzbuch enthält eine Bestimmung, nach welcher der Abfall vom Islam als todeswürdiges Verbrechen gilt. Hier wird die Unvereinbarkeit zwischen der Scharia, also dem islamischen Recht, und der Verpflichtung auf die Menschenrechte offenkundig. Wenn in islamischen Staaten Grundrechte verfassungsmäßig garantiert werden und dies mit der Feststellung verbunden wird, dass „kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen darf“, dann verdrängt die Scharia die Menschenrechte. Auf keinen Fall darf dieser Konflikt auf Kosten des Lebens und der Religionsfreiheit von Nichtmuslimen ungelöst bleiben.

Die vom Zentralrat der Muslime in Deutschland 2002 veröffentlichte Islamische Charta sagt ausdrücklich: „Die im Zentralrat vertretenen Muslime … akzeptieren das Recht, die Religion zu wechseln, eine andere oder gar keine Religion zu haben.“ Es ist eine Bewährungsprobe für eine solche Aussage, dass in diesem für das Verhältnis nicht nur zum Christentum, sondern auch zu anderen Religionen zentralen Punkt weltweit Klarheit geschaffen wird. Wenn Muslime immer wieder betonen, der Islam sei eine „Religion des Friedens“, dann stellt die Bedrohung von Menschen, die sich für eine andere Religion entschieden haben, mit der Todesstrafe die Glaubwürdigkeit dieser Aussage zutiefst in Frage.

Die Freiheit zum Religionswechsel darf auch nicht mit dem Hinweis auf vorangegangene missionarische Tätigkeiten bestritten werden. Die christlichen Kirchen sehen sich, wie der Islam und andere Religionsgemeinschaften, von ihrem Selbstverständnis her in der Pflicht zur Mission. Solange dies nicht mit Druck oder Gewalt verbunden ist, kann das Recht, zu einer religiösen Überzeugung einzuladen und für sie zu werben, nicht in Abrede gestellt werden.

Es liegt gerade ein Jahr zurück, dass die Christin Zarah Kameli aus Deutschland nach Iran abgeschoben werden sollte, obwohl ihr dort Vergleichbares drohte wie jetzt Abdul Rahman in Afghanistan. Das christliche Bekenntnis, so konnte man dabei hören, sei kein Abschiebungshindernis; im Innern ihres Gewissens, so sollte man folgern, könne Zarah Kameli weiterhin ihrem christlichen Glauben anhängen – sie brauche das ja nicht nach außen zu zeigen. Ein vergleichbarer Rat käme für Abdul Rahman zu spät. Aber auch dieser Rat widerspricht der Religionsfreiheit. Denn zu ihr gehört, dass man seinen Glauben gemeinsam mit anderen auch in der Öffentlichkeit bekennen kann.

Wenn wir jetzt gegen die drohende Todesstrafe für Abdul Rahman protestieren, müssen wir auch anerkennen, dass Menschen nicht in ein Land abgeschoben werden können, in dem sie wegen ihres religiösen Bekenntnisses an Leib und Leben bedroht sind.

Der Autor ist evangelischer Bischof in Berlin und Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland.

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