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Meinung: Entscheidend ist, was drin ist

VERKÄUFERIN DARF KOPFTUCH TRAGEN

Man könnte es sich, aus Sicht des Großstädters, einfach machen, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes so kommentieren: Da habe, wirklich zu Recht, die Weisheit der Erfurter Richter über die provinziellen Bedenken eines hessischen Kaufhausbesitzers gesiegt und einer Muslimin das Tragen des Kopftuches während der Arbeit in der Parfümerieabteilung erlaubt. Für die türkisch-stämmige Mutter, die nach einem Erziehungsurlaub und mit verändertem Verständnis ihrer Religion wieder die Arbeit aufnehmen wollte, stellt sich der Sachverhalt sicherlich so dar. Der Unternehmer sah es anders, auch das ist legitim. Als er die junge Frau vor mehr als zehn Jahren eingestellt hatte, kleidete sie sich so, wie „man“ es von einer Verkäuferin in einer deutschen Kleinstadt erwartet. Der Denkfehler des Kaufhausbesitzers hängt weniger mit dem Kopftuch, als mit dem durch das Tuch bedeckten Kopf zusammen. Wer sagt denn, dass die Frau nicht auch mit Kopftuch eine gute Verkäuferin gewesen wäre? Dass der Händler sich weigerte, diesen Test zu wagen, rechneten ihm die Richter als Fehler an – und das nun wirklich, ob Groß- oder Kleinstadt, zu Recht. apz

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