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Gastkommentar: Der böse Anschein von Beeinflussbarkeit

Ein Generalbundesanwalt darf kein politischer Beamter sein. Der Generalstaatsanwalt von Brandenburg hat die Justizministerin gebeten, ihren Vorschlag zurückzunehmen. Warum, lesen Sie hier.

Voraussichtlich wird der Bundesrat am heutigen Freitag darüber entscheiden, ob der Stuttgarter Regierungspräsident Johannes Schmalzl neuer Generalbundesanwalt werden wird. In der vorigen Woche hatte ich die Justizministerin in einem persönlichen Schreiben gebeten, ihren Vorschlag zurückzunehmen. Meine Kritik, dass der Kandidat fachlich nicht geeignet sei, weil er nur drei Monate als Staatsanwalt tätig war und auch sonst über keine bemerkenswerten Erfahrungen im justitziellen Bereich verfügt, wird von vielen geteilt. Damit wird nicht bestritten, dass Johannes Schmalzl ein guter Jurist ist, die Fähigkeit besitzt, große Behörden zu leiten, als Kenner des islamistischen Terrorismus gilt und auch Geschick im Umgang mit den Medien bewiesen hat. Doch der Generalbundesanwalt ist der ranghöchste Staatsanwalt und würde seine Stelle wie die aller übrigen höherrangigen Stellen in der Justiz ausgeschrieben werden, würden die justiziellen Erfahrungen der Bewerber ein besonders wichtiges Auswahlkriterium sein. Aber der Generalbundesanwalt ist „politischer Beamter“ und damit ist die Bundesregierung bei ihrem Personalvorschlag an den Bundesrat, der der Ernennung zustimmen muss, nicht an ein förmliches Auswahlverfahren gebunden. Gleichwohl haben alle früheren Bundesregierungen bei der Besetzung des Amtes bisher auf die fachliche Qualifikation großen Wert gelegt: Die beiden letzten Generalbundesanwälte waren anerkannte Strafrechtsexperten, deren beiden Vorgänger in ihren früheren Funktionen als langjährige Justizstaatssekretäre mit der Fachaufsicht über die Arbeit der Staatsanwaltschaften befasst und darüber damit vertraut.

Bereits 1977 hatten die Generalstaatsanwälte beschlossen, „dass kein Staatsanwalt politischer Beamter sein dürfe“, und dies entspricht auch einer alten Forderung des Deutschen Richterbundes. Theodor Eschenburg hat das Kernargument 1961 in seinem Essay „Ämterpatronage“ brillant in einem Satz zusammengefasst: „Solange der Staatsanwalt jederzeit in den Wartestand versetzt werden kann, fehlt ihm der institutionelle Schutz zur Wahrung des Legalitätsprinzips.“ Dieser Grundpfeiler unseres rechtsstaatlichen Strafrechts verpflichtet die Staatsanwaltschaft, „wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Wilfried Hassemer hat in einem 2000 erschienenen Beitrag zu Recht darauf hingewiesen, dass der Staatsanwaltschaft untersagt sei, ihre Entscheidung über eine Strafverfolgung von deren Folgen her zu funktionalisieren. Denn das Legalitätsprinzip sei vollständig zerstört, wenn sie von Fall zu Fall darüber befinde, ob im Interesse der Vermeidung schädlicher Folgen ermittelt und verfolgt werden sollte oder nicht: „Für die Strafverfolgungsorgane verordnet das Legalitätsprinzip blinden Automatismus anstatt kluger Zweckverfolgung – oder es verordnet gar nichts.“ Damit unterscheidet sich die bedeutsamste staatsanwaltschaftliche grundlegend von einer politischen Entscheidungsfindung, so dass Konflikte zwischen Staatsanwaltschaft und Politik geradezu unvermeidlich erscheinen.

Staatsanwälte haben sich also strikt an die Gesetze und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten und müssen auch dann ermitteln, wenn dies der politischen Führung oder der vorherrschenden Meinung in den Medien nicht passt. Dabei sollten sie nicht unter dem Druck stehen, als politische Beamte jederzeit von ihrer Regierung ohne Angabe von Gründen ihres Amtes enthoben zu werden, womit auch der böse Anschein der politischen Beeinflussbarkeit von staatsanwaltschaftlichen Sachentscheidungen erweckt wird.

Nachdem 1935 alle Staatsanwälte zu politischen Beamten gemacht worden waren und auch die Staatsanwälte in der DDR jederzeit abberufen werden konnten, hat 2010 der letzte Generalstaatsanwalt diesen Status verloren, so dass ihn nur noch der Generalbundesanwalt als einziger deutscher Staatsanwalt besitzt. Wie immer die Abstimmung im Bundesrat ausgehen wird, künftig sollte der Generalbundesanwalt kein politischer Beamter mehr sein.

Der Autor ist Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

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