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Meinung: Genug geraschelt

Die Ausweitung der Grauzone: Warum der große Lauschangriff begraben werden muss

Im Englischen heißt so etwas: dead on arrival – beim Eintreffen am Krankenhaus schon tot. In diesem Sinne hatte der SPD-Fraktionsvorsitzende Franz Müntefering einem höchst umstrittenen Gesetzentwurf den Todesschein bereits ausgestellt, bevor dieser auch nur zur Kabinettsreife gediehen war. Vorsicht: Totgesagte leben länger! Der Gesetzentwurf kommt, so oder anders, wieder. Bevor das geschieht, sollte man ihn feierlich begraben – tot oder lebendig.

Am 3. März hatte das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über den „großen Lauschangriff“ gesprochen und dabei im Grunde gesagt: Verfassungswidrig! Freilich, ganz so deutlich hatte sich die Senatsmehrheit nicht äußern wollen und deshalb viele Voraussetzungen formuliert, unter denen die „akustische Wohnraumüberwachung“ doch verfassungskonform sein könnte. Seither muss ein neues Gesetz her. Doch schon die erste Skizze löste große Empörung aus, weil die Vertreter jener Berufe, die im Strafprozess die Aussage verweigern dürfen, also die Ärzte, Anwälte und Journalisten, schnell bemerkten, dass ihre Patienten-, Mandanten- und Informantengespräche auch vermittels einer Wanze abgehört werden dürfen; zwar nicht immer, aber doch – wenn’s unbedingt sein muss.

Ursprünglich hatte der Artikel 13 des Grundgesetzes die Unverletzlichkeit der Wohnung absolut geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hätte gut daran getan, diesen Schutz wieder umfassend herzustellen. Stattdessen hat es aber den Schutz der Privatsphäre gewissermaßen von der Türschwelle an die Bettkante zurückverlagert. Zwar könnten die Gespräche von verdächtigen Personen in engen Grenzen schon abgehört werden, aber sobald die Gespräche in den „unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung“ abgleiten, spätestens wenn statt des Aktenpapiers die Bettwäsche raschelt, muss das Mikrophon sofort abgeschaltet werden. Dasselbe gilt auch für die Wohnungen anderer Leute, in denen der Verdächtige sich gerade aufhält. Es könne also stets auch Unbeteiligte ins Gehör der Wanze geraten, jedenfalls dann, wenn sie dem Verdächtigen nicht allzu nahe stehen oder liegen.

Praktisch wird so aus dem großen Lauschangriff grober Unfug. Man möchte nicht in der Haut des Abhörspezialisten stecken, der messerscharf und blitzschnell abwägen muss, wann ein Gespräch die Grenze zum „Kernbereich“ überschreitet. Der Satz „Lass uns endlich zur Sache kommen, Schätzchen!“ – Geschäft oder schon geschützt? Der Referentenentwurf hatte zwar weitere „Sicherungen“ einzubauen versucht, aber geradezu naturnotwendig neue Grauzonen eingerichtet. Gespräche mit dem Strafverteidiger bleiben geschützt – aber solche mit dem Anwalt in Zivilsachen sollten unter Umständen abgehört werden dürfen. Doch wenn in einem Gespräch vom § 212 die Rede ist – ist das nun Strafrecht oder Zivilrecht? Und was, wenn ein Verdächtiger sich von einem Anwalt auf beiden Gebieten vertreten lässt? Im Grunde beschränkte sich am Ende der absolute Schutz der Wohnung vor einem Lauschangriff nur noch auf die Strafverteidigung, die Beichte und den Geschlechtsverkehr.

Aus dem Dickicht von Schutz- und Grauzonen gibt es nur den einen vernünftigen Weg, den schon das Karlsruher Urteil hätte weisen sollen: Zurück zum unversehrten Grundrecht des Artikel 13 GG! Weg mit dem großen Lauschangriff! Zwar sagen die Auguren, es hätte allenfalls 30 solcher Aktionen gegeben und mit jedem neuen Gesetz werde die Zahl weiter sinken. Aber das klingt ungefähr so logisch, als wollte man sagen: Wegen dieser wenigen Hinrichtungen kann man doch nicht die ganze Todesstrafe abschaffen.

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