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Meinung: Hart an der Grenze des Wahlrechts Was CDU/CSU und Linkspartei verbindet

Wenn nun so viel die Rede ist von der „neuen“ Linkspartei, so erinnert mich das doch sehr an die Jahr um Jahr unverdrossen frisch aufgelegte Werbeparole: „Das neue Persil“. So wie in der Packung letztlich doch jedes Mal Waschpulver blieb, so bleibt eben die neue Linkspartei die alte PDS.

Wenn nun so viel die Rede ist von der „neuen“ Linkspartei, so erinnert mich das doch sehr an die Jahr um Jahr unverdrossen frisch aufgelegte Werbeparole: „Das neue Persil“. So wie in der Packung letztlich doch jedes Mal Waschpulver blieb, so bleibt eben die neue Linkspartei die alte PDS. Das ist zum einen die Folge unseres durchaus ehrenhaften Wahlrechts: Denn zwei verschiedene Parteien dürfen nur gegeneinander, nie aber miteinander zur Wahl antreten. Das liegt zum anderen im Selbsterhaltungsinteresse der PDS, denn sie kann unter Berufung auf das demokratische Wahlrecht ihre alte Kaderpolitik bruchlos fortsetzen. Nur wenn ausschließlich die Untergliederungen der PDS über die Zusammensetzung der verschiedenen Landeslisten entscheiden (und über die allfällige, freilich strikt gastweise Aufnahme von Bewerbern aus der nun wirklich neuen WASG) – nur dann kann die informelle Mitarbeiterschaft dieser beiden Gruppen bei der Bundestagswahl funktionieren.

Zur Wahl am 18. September tritt also de facto wie de jure allein die PDS an; die WASG-Mitglieder sind nicht einmal stille Teilhaber, sondern nur, so nannte man das früher im real-existierenden Sozialismus, nützliche Idioten. Selbst Oskar Lafontaine hat im Wahlkampf zwar viel zu reden, aber in der allein entscheidenden Partei, der PDS, mangels Mitgliedschaft gar nichts zu sagen. Man kommt sich vor, wie bei der Eheschließung zwischen Daimler-Benz und Chrysler. Angekündigt war es als ein merger of equals, als eine Fusion zwischen Gleichen; herausgekommen war aber eine ganz einseitige Übernahme.

Ein Schuft, wer Schlechtes dabei denkt! Aber wenn man an diesen schlauen Umgang mit den Vorschriften des Wahlrechts denkt (Keine gemeinsamen Listen für unterschiedliche Parteien!), fällt einem – trotz aller krassen Unterschiede – noch etwas anderes ein, nämlich das Verhältnis zwischen CSU und CDU. Gut, die Parteien treten in territorial voneinander strikt getrennten Wahlgebieten an, also nicht direkt gegeneinander. Das wäre nur anders gekommen, wenn der Kreuther Trennungsbeschluss den Hinweis auch auf seine wahlrechtlichen Folgen überlebt haben würde; und nur nach der Wende von 1989 hatte die CSU, das Ghetto der rein regionalen Bayern-Partei fürchtend, einen zaghaften Versuch unternommen, mit der längst verblichenen DSU direkt in einem Teil des Wahlgebietes der CDU zu wildern.

Aber dieses schillernde Hin und Her zwischen der „Union“ einerseits und dem Duopol andererseits, bei dem – je nach der Opportunität – das eine oder das andere hervorgekehrt wird, alles jeweils knapp unterhalb der Schwelle des wahlrechtlich Auffälligen: Das hat doch was – und in Teilen doch etwas Ähnliches. Welcher Landesverband der CDU könnte es sich leisten, ähnlich der CSU, über den Kanzlerkandidaten der Union mitzuentscheiden, als werde dies ausgemacht in gleichberechtigten Verhandlungen zwischen zwei souveränen Staaten, pardon: Parteien? Die CDU kann sich ein Wahlprogramm für den Bund ausdenken, so lange sie das will – beschlossen wird es erst nach Verhandlungen mit der bayerischen Schwesterpartei, und dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, ob es die absolute Mehrheit der CSU bei Landtagswahlen in Bayern gefährden könnte. Und nach der Wahl beschließen die CDU und die CSU wieder einmal ihre traditionelle Fraktionsgemeinschaft, in der die CSU für sich all jene Sonderrechte sichert, die es unterhalb der rechtlichen Schwellen zu ergattern gibt, einmal sich auf die Gemeinschaft, ein ander Mal auf die Getrenntheit berufend.

Wie gesagt: Ein Schuft, wer Schlechtes dabei denkt. Aber etwas wird man sich doch dabei denken dürfen?

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