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Meinung: Im Dickicht von Recht und Moral

Ein Gutachten soll Vertriebene von Eigentumsklagen in Polen abbringen – wohl vergeblich

Haben die Vertriebenen noch Einfluss, berührt ihr Schicksal die Gesellschaft? Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Kanzlers spricht Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten die Eigentumsansprüche ab, die frühere Bundesregierungen nicht aufgeben wollten – aber die Öffentlichkeit nimmt kaum Notiz von der fundamentalen Korrektur. Nur der engste Kreis organisierter Vertriebener empört sich lautstark über das „Gefälligkeitsgutachten“. Doch die gelten längst als Störenfriede.

Natürlich, der Heidelberger Völkerrechtler Jochen Frowein und sein Warschauer Kollege Jan Barcz hatten einen ganz bestimmten Auftrag – eine juristische Argumentation gegen die Ansprüche zu finden, die wenige Deutsche per Klage in Polen durchzusetzen versuchen. Ihre Hinweise sind in vieler Hinsicht klärend. Allerdings sollte niemand zu sicher sein, dass ihr rigoroses Resümee – „Individualansprüche wegen der Enteignungen bestehen weder nach Völkerrecht noch nach deutschem oder polnischem Recht“ und „Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg“ – das letzte und allgemein verbindliche Wort ist. Hätten sie die Haken und Lücken ihrer Argumentation betont, wäre ihre Arbeit keine Hilfe für die Bundesregierung, die Klagen ausschließen will, weil die das deutsch-polnische Verhältnis vergiften, sondern eine Anleitung für die Kläger, wie die ihre Aussichten verbessern.

Frowein und Barcz bestreiten nicht, dass Vertriebene Opfer von Rechtsbrüchen waren. Sie ordnen sie aber in den Krieg und seine Folgen ein. Völkerrecht muss stets den Spagat versuchen: Es soll altes Unrecht weder vergessen noch leugnen, muss aber nach angemessener Zeit neue Realitäten anerkennen, weil bei unbegrenztem Aufrechnen kein neuer Rechtsfriede wachsen kann. Ein Drittel des heutigen Polen gehörte früher zu Deutschland. Was Deutsche dort besaßen, ist in rund 60 Jahren zu Heimat und Eigentum von Polen geworden.

Mag sein, die Art der Enteignung war rechtswidrig. Aber, das ist der Subtext der 40-Seiten-Expertise, nicht jedes Unrecht muss korrigiert werden; die Bundesregierung ist auch nicht verpflichtet, ihre Bürger in deren Kampf zu unterstützen. Polnische Gerichte teilen deutsche Argumente nicht, Europäische Gerichte sind nicht zuständig – dann sind private Klagen aussichtslos.

Wie Frowein und Barcz Rechtsauffassungen bestreiten, die mehrere Generationen in Deutschland für gesichert hielten, das reizt mitunter zum Widerspruch: Die entschädigungslose Enteignung deutschen Privatbesitzes in den früheren Ostgebieten wird als Teil der Reparationen betrachtet. Das bedeute aber nicht, dass die Bundesregierung solche Enteignungsschäden ausgleichen muss, das entschied das Bundesverfassungsgericht 1976. Zudem haben die Betroffenen Lastenausgleich erhalten. Oder das Potsdamer Abkommen: Die Alliierten hatten dort zwar keine Enteignungen verfügt. Aber Polen habe daraus ableiten können, es entscheide souverän in den ihm übertragenen Gebieten.

Waren Polens Dekrete über die Enteignung der Deutschen nicht völkerrechtswidrig wie die Benes- Dekrete in der Tschechoslowakei? Völkerrechtswidrig, argumentiert Frowein, bedeutet nicht automatisch, dass ein Akt nichtig ist. Polen vertritt ohnehin die Auffassung, bei der Enteignung sei alles mit rechten Dingen zugegangen. Und über die Klagen entscheiden polnische Gerichte nach polnischem Recht.

Neu ist: Kanzler Schröder hat erklärt, dass die Bundesregierung deutsche Klagen nicht unterstützt, sogar international gegen sie auftreten wird. Das verbaut manche Wege zu europäischen Richtern. Auch Klagen, die auf Gleichbehandlung mit polnischen oder jüdischen Altbesitzern abzielen – falls Polen doch noch ein Reprivatisierungsgesetz erlässt oder in Einzelfällen enteigneten Besitz restituiert – sind für Frowein und Barcz aussichtslos.

Den erhofften politischen Schlussstrich kann das Gutachten aber nicht ziehen. Die von ihrem Recht überzeugten Vertriebenen werden sich nicht beeindrucken lassen, ihre Klagen vorantreiben – und die politische Unruhe neu entfachen. Zweitens gilt die Abwehrstrategie nur für Fälle, in denen sich die polnische Verwaltung bei der Enteignung an das Schema hielt, das hier juristisch verteidigt wird. Bei Rechtsfehlern können auch polnische Gerichte zur Auffassung kommen, dass eine Enteignung nicht wirksam wurde. Drittens betonen Frowein und Barcz, dass sich die Rechtslage bei Spätaussiedlern anders darstellt. Da wird es wohl Korrekturen geben – und dann dürften manche Gefühle neu explodieren.

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