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Meinung: Juristischer Doppel-Looping

Im Mannesmann- Prozess gab es ein Fehlurteil – weil das Aktienrecht noch nicht globalisiert ist

Arme Brigitte Koppenhöfer. Der vorsitzenden Richterin der Wirtschaftsstrafkammer am Düsseldorfer Landgericht droht eine bittere Niederlage. Nun bescheinigt ihr sogar Generalbundesanwalt Kay Nehm, was zuvor schon Rechtswissenschaftler und der Generalstaatsanwalt von Nordrhein-Westfalen erklärt haben: Im Prozess um die 58 Millionen Euro schweren Prämien für den früheren Mannesmann-Chef Klaus Esser und dessen Kollegen hat sie im vergangenen Juli vermutlich ein Fehlurteil gefällt.

Denn für ihren Freispruch zu Gunsten von Josef Ackermann (Chef der Deutschen Bank), Klaus Zwickel (Ex-Chef der IG Metall) und Joachim Funk (Ex-Chef von Mannesmann), den einstigen Aufsichtsräten des zerschlagenen Konzerns, konstruierte sie eine allzu abenteuerliche Begründung. Demnach verstieß deren großzügiger Umgang mit dem Geld der Aktionäre zwar gegen das Aktienrecht. Doch das erklärte sie kurzerhand für „nicht gravierend“. Und selbst die neun Millionen Euro, die sich der Aufsichtsratsvorsitzende Funk einfach selbst genehmigte, beurteilte sie zwar als „gravierende Pflichtverletzung“. Doch der Mann, immerhin jahrelang Chef einer der größten deutschen Aktiengesellschaften, habe das nicht wissen können, meinte Frau Koppenhöfer. Infolge falscher Rechtsberatung sei er einem „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ erlegen. Darum sah sie den Straftatbestand der Untreue nicht erfüllt.

Diesen juristischen Doppel-Looping empfanden nicht nur Laien als fragwürdig. Schließlich wird jeder Schwarzfahrer zur Rechenschaft gezogen, ganz gleich, ob sein Handeln „gravierend“ war oder nicht. Und Unwissen schützt vor Strafe nicht, das muss sich schon jedes Schulkind anhören. Darum kündigten die Staatsanwälte sofort nach der Urteilsverkündung Revision an. Und darum wusste sich der Münchner Strafrechtsprofessor Bernd Schünemann mit vielen einig, als er das Düsseldorfer Urteil einen „Markstein der Klassenjustiz“ nannte.

Allerdings führt auch diese Bewertung in die Irre. Denn im Kern des Mannesmann-Verfahrens steht nicht der Klassenkampf, sondern der Widerspruch zwischen den Gepflogenheiten der globalisierten Konzernwirtschaft und der nationalen Rechtsprechung. Für den Weltmanager Ackermann waren die Millionengeschenke für seine Mannesmann-Kollegen nichts anderes, als das in den USA und anderswo übliche Schmerzensgeld für die Verlierer einer Übernahmeschlacht. Sein „Verbotsirrtum“ beruhte einfach darauf, dass in Deutschlands Aktienrecht diese – aus Sicht der Arbeitnehmer - zynische Geldverschwendung nicht vorgesehen ist. So gesehen hat Richterin Koppenhöfer lediglich versucht, das deutsche Recht per Gerichtsurteil zu globalisieren. Gut, dass nun auch der Generalbundesanwalt diese Anmaßung zurückweisen will.

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