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Kontrapunkt: Es passt nicht in die Zeit

Das Karlsruher Urteil zur Bezahlung von Professoren ist unangemessen und anachronistisch. Das höchste Gericht muss sich weder in Tarifpolitik einmischen noch vordemokratische Grundsätze hochleben lassen. Das Urteil könnte aber nützlich sein - wenn es zu einer Debatte um die Frage führt, ob Professoren wirklich verbeamtet sein müssen.

Es ist eine sehr professorale Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zur Professorenbesoldung getroffen hat. Eine Entscheidung, die man mit einer Prise Polemik als Urteil in eigener Sache werten kann, nicht im individuell-persönlichen Sinne, aber es gibt auch so etwas wie eine korporative Befangenheit. Von sechs Richtern im Zweiten Senat, die das am Dienstag veröffentlichte Urteil mitgetragen haben (und das, auf den ersten Blick jedenfalls, sehr im Sinne der Hochschullehrer ausgefallen ist), lehren fünf selber an Hochschulen als ordentliche Professoren oder Honorarprofessoren. Damit ist eine solche korporative Befangenheit nicht ganz von der Hand zu weisen.
Der Urteilstext verströmt denn auch einen leicht unangenehmen Geruch von Standesdünkel. Professoren sind nach Karlsruher Meinung in der sogenannten W-Besoldung evident unterbezahlt, ihr Einkommen sei nicht „amtsangemessen“. Ausdrücklich mokiert sich die Richtermehrheit darüber, dass das Grundgehalt bei einem W2- Professor gerade einmal die Besoldung eines jungen Studiendirektors erreicht. Aber haben Lehrer mit Leitungsfunktion an einem Gymnasium mit Dutzenden Kollegen und hunderten Schülern eine weniger anspruchsvolle Aufgabe? Studiendirektoren hießen in früheren Zeiten übrigens Gymnasialprofessoren, der altmodische Begriff gibt eine Vorstellung davon, dass zwischen Gymnasien und Hochschulen einst ein auch statuspolitisch engerer Zusammenhang gesehen wurde als sich mit den Standeserwartungen heutiger Universitätsprofessoren vereinbaren lässt.
Zudem muss sich ein Beamteneinkommen von brutto 4000 bis 4600 Euro (das ist die Spanne des Einstiegsgehalts bei W2-Professoren) auch mit einem Angestelltengehalt vergleichen lassen. Da Beamte relativ wenig für ihre Altersversorgung leisten müssen und auch bei der Krankenversicherung dank der Beihilfepflicht des staatlichen Arbeitgebers Vorteile genießen, kommt dieses Grundgehalt einem Bruttogehalt bei Angestellten von um die 5000 Euro und auch deutlich darüber gleich. Das ist, mit Verlaub, nicht schlecht. Zumal die Leistungszulagen für Professoren am Ende noch einige hundert Euro ausmachen können. Diese werden auch reihenweise gewährt. Und das in einem Job mit persönlichen Freiheiten, die es bei anderen Beamten und Berufstätigen nicht so nicht gibt.
Doch das Urteil ist nicht nur unangemessen und anmaßend, es ist auch anachronistisch und passt nicht in eine parlamentarische Demokratie. Die Entscheidung atmet den Geist des bürokratischen Obrigkeitsstaats des 19. Jahrhunderts. Das von der Richtermehrheit wie eine Monstranz vorgehaltene Alimentationsprinzip ist – wie andere „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ – ein Zopf, der längst abgeschnitten gehört. Dieses durch Artikel 33 des Grundgesetzes geschützte Prinzip besagt, dass der „Dienstherr“ den „Staatsdiener“ in der aktiven Zeit, bei Krankheit und Berufsunfähigkeit und im Alter angemessen bezahlt. Eine weitreichende Absicherung verspricht der grundgesetzlich garantierte Sozialstaat mittlerweile aber allen Arbeitnehmern, eine Verfassungssonderklausel für Beamte ist damit eigentlich überflüssig. Zumal wenn sie dazu dient, eine deutliche Höherversorgung von Beamten im Pensionsalter im Vergleich zu Angestellten zu rechtfertigen. Die vielleicht nicht üppige, aber doch stolze Privilegierung von Beamten nach der aktiven Zeit wird freilich im Karlsruher Urteil gar nicht erwähnt.

Zudem schwingt das Gericht sich zum Tarifgeber auf, was nicht seine Aufgabe ist. Formell ist das Sache des Gesetzgebers, praktisch der Tarifparteien im öffentlichen Dienst. Letztlich ist es bei Beamten Sache des Bundestags und der Landtage, zu bestimmen, was eine amtsangemessene Besoldung ist. Diese demokratische Entscheidung kann das Gericht, wenn nicht offene oder versteckte Willkür vorliegt, nicht übergehen.
Fast noch schlimmer aber ist der Ansatz, das in großer Einmütigkeit aller Parteien eingeführte Leistungsprinzip bei Professoren mehr oder weniger erledigen zu wollen. Wer Leistungsbezüge so interpretiert, dass sie – zugespitzt formuliert – nicht differenziert angewendet werden dürfen, sondern allen Berechtigten zugute kommen müssen, dass sie auch „hinreichend verstetigt“ sein müssen (also quasi ein fester Gehaltsbestandteil sind), der schießt über das Ziel hinaus. Willkür und Ungerechtigkeiten, die es hier zweifellos geben mag, können im Einzelfall jederzeit vor Gerichten geklärt werden. Dazu braucht es nicht eines vorgreifenden Pauschalurteils des höchsten Gerichts. Auch bewegt sich die Entscheidung sehr nahe an der Auffassung des Beamtenbunds, dass Leistungsbezahlung gut ist, aber nur, wenn möglichst alle davon profitieren.
Wie reagiert nun die Politik? Noch gibt es kein großes Protestgeschrei. Das kann trügen. Denn es könnte sich erweisen, dass Karlsruhe in Wirklichkeit einen kapitalen Bock geschossen hat, dass die Entscheidung den Interessen der Professoren mehr schadet als nutzt. Etwa bei einer Beschneidung der Leistungselemente, einer größeren Reglementierung durch die Ministerien (bisher herrschte viel Freiheit der Hochschulen).
Es könnte freilich auch sein (und das wäre dann eine positive Folge des Urteils), dass eine Debatte beginnt, ob denn Professoren wirklich Beamte sein müssen. Bislang sind verbeamtete Professoren in der aktiven Zeit für den Staat günstiger als Angestellte. Aber angesichts der wachsenden Pensionslasten (jedenfalls in den westdeutschen Ländern) hat in den Parlamenten längst ein Umdenken begonnen. Das Karlsruher Urteil könnte das beschleunigen. Im Osten hat man bei den Lehrern schon angefangen, auch sie müssen nicht Beamte sein. Warum also Hochschullehrer? Können sie nicht auch Angestellte sein – mit entsprechender Bezahlung, mit entsprechenden Vergleichsgruppen? Es könnte bei einigem Nachdenken (und politischem Mut) so einiges ins Rutschen kommen im noch immer etwas vordemokratisch gezimmerten Gebälk des öffentlichen Dienstes. Insofern wäre die Karlsruher Entscheidung mit dem Aktenzeichen „2 BvL 4/10“ sogar ein gutes Urteil gewesen, mit dessen Umsetzung vielleicht nicht nur ein weiteres Stück alter Professorenherrlichkeit beendet, sondern auch eine Modernisierung im Staatsapparat insgesamt begonnen würde.

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