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Meinung: Bundespräsident hat Ermessensspielraum

„Karlsruhe stärkt den Präsidenten bei Vertrauensfragen“ vom 6. September 2005 Ihre heutige Meldung, wonach das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rolle des Bundespräsidenten bei Vertrauensfragen gestärkt hat, ist unzutreffend.

„Karlsruhe stärkt den Präsidenten bei Vertrauensfragen“ vom 6. September 2005

Ihre heutige Meldung, wonach das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rolle des Bundespräsidenten bei Vertrauensfragen gestärkt hat, ist unzutreffend. Das Gericht bewegt sich bei seiner Argumentation auf der Linie des Urteils von 1983 (Vertrauensfrage des Kanzlers Kohl). Es gesteht dem Kanzler einen Einschätzungspielraum zu. Diesen hat auch der Bundespräsident zu beachten. Erst wenn der Bundespräsident die Voraussetzungen für die Stellung der Vertrauensfrage für gegeben hält, weil keine andere Einschätzung eindeutig vorzugswürdig ist, hat er freies Ermessen, ob er auflöst oder nicht. Somit kann der Bundespräsident die Auflösung verweigern, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Diese Ansicht vertrat das Gericht schon 1983.

Edgar Fischer, BerlinStaaken

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