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Meinung: Gesungen wird auf Dienstanweisung

Zum Patriotismus erziehen – Lehrer in Japan müssen Nationalhymne singen“ von Finn Mayer-Kuckuk vom 21. August Japan folgt auf der Grundlage des tiefen Bedauerns über Handlungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg seiner grundlegenden Überzeugung, sich nicht zu einer militärischen Großmacht zu entwickeln.

Zum Patriotismus erziehen – Lehrer

in Japan müssen Nationalhymne singen“

von Finn Mayer-Kuckuk vom 21. August

Japan folgt auf der Grundlage des tiefen Bedauerns über Handlungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg seiner grundlegenden Überzeugung, sich nicht zu einer militärischen Großmacht zu entwickeln. Es hat sich daher für den Weg eines demokratischen und dem Frieden verpflichteten Staates entschieden, dem es treu folgt. Dies wird auch durch Japans Handlungen und Beiträge deutlich, die mein Land in den vergangenen sechzig Jahren geleistet hat. Die Anleitungen in Bezug auf die Nationalflagge und Nationalhymne im Rahmen des Schulunterrichts gründen sich u. a. auf die Verfassung. Sie stellen keine Einschränkung der von der Verfassung garantierten Gedanken und Gewissensfreiheit dar.

Zur Äußerung des Beitrags, „einige Lehrer mussten nur Bußgelder zahlen, anderen drohte eine Gefängnisstrafe“: Im Allgemeinen sind Gedanken- und die Gewissensfreiheit uneingeschränkt zu wahren. In Fällen jedoch, in denen diese Freiheiten durch nach außen hin sichtbare Handlungen zum Ausdruck kommen, können sie in einem auf das vernünftige Maß beschränkten Rahmen Einschränkungen erfahren. Die Anweisungen der Schuldirektoren an Lehrkräfte stellen, selbst wenn sie der Gedanken- und Gewissensfreiheit der betreffenden Lehrkräfte entgegenstehen, eine solche auf des vernünftige Maß beschränkte Einschränkung dar. Dies wurde auch durch ein Urteil des obersten Gerichtshofes bestätigt. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind als Beamte der Kommunen dienstlich dazu verpflichtet, die Dienstanweisungen der Schuldirektoren zu befolgen. Befolgen Sie diese nicht, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes über Beamte der Kommunen verhängt werden. Diese umfassen vier Kategorien, die von einer Verwarnung über eine Reduzierung der Bezüge bzw. einer Suspendierung bis zur Entlassung reichen können. Sie unterscheiden sich ganz und gar von Strafen im strafrechtlichen Sinne; insbesondere ist eine Bestrafung mit Gefängnis in jedwedem Sinne vollkommen ausgeschlossen.

Die Behauptung, „einige Lehrer mussten nur Bußgelder zahlen, anderen drohte eine Gefängnisstrafe“ ist somit eindeutig falsch.

Naomi Himiya, 1. Botschaftssekretär, Botschaft von Japan, Berlin

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