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Meinung: Nun auch der Wutlehrer

Zur Berichterstattung der Verbeamtung bzw. Nichtverbeamtung der Berliner Lehrer „Verbeamtung ist nicht alles“ – das ist uns, dem Vorstand des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (VLW Berlin) auch bewusst.

Zur Berichterstattung der Verbeamtung bzw. Nichtverbeamtung der Berliner Lehrer

„Verbeamtung ist nicht alles“ – das ist uns, dem Vorstand des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen (VLW Berlin) auch bewusst. Trotzdem treten wir – solange das Berufsbeamtentum grundsätzlich besteht – für eine Verbeamtung der jungen Kolleginnen und Kollegen ein, damit diese nicht in andere Bundesländer abwandern, was im berufsbildenden Bereich zunehmend der Fall ist.

Berlin ist zwar sexy, aber gerade für junge Kolleginnen und Kollegen in der Familiengründungphase nicht alles. Eine Gleichwertigkeit der Beschäftigungsverhältnisse kann zwar angestrebt werden, ist aber systembedingt nicht zu hundert Prozent zu erreichen. Die Eingruppierung bei Neueinstellungen in die höchste Erfahrungsstufe mag am Anfang finanziell attraktiv sein. Aber es gibt für die anschließenden zwanzig und mehr Berufsjahre keine Steigerung mehr. Nur durch eine Funktionsstelle kann eine höhere Besoldung erreicht werden. Auch dann ist der Angestellte im Vergleich zum Beamten schlechter gestellt. Es bleibt nur ein Trost – Angestellte können ihren Arbeitgeber schnell wechseln, Beamte ihren Dienstherren nicht. Fazit, egal wie man das Kind nennt, solange es zwei unterschiedliche Systeme gibt, werden sich viele Nachwuchspädagogen für das attraktivere entscheiden. Die meisten Bundesländer haben dies erkannt und sichern sich so ihren Nachwuchs.

Yamina Ifli, 2. stellvertretende Vorsitzende des VLW Berlin

Die Faszination für den Beamtenstatus mutet seltsam und nicht zeitgemäß an, man kann nur mutmaßen: Er gibt große Sicherheit, im Krankheitsfall wird das Gehalt sehr, sehr lange fortgezahlt. Der Beamte ist Mitglied einer privaten Krankenversicherung und hat Anspruch auf Beihilfe, dies auch für den Ehepartner und die Kinder.

Es gibt ernsthafte Gründe für die öffentliche Hand, Beamtenverhältnisse nur dort zu begründen, wo die (hoheitliche) Tätigkeit dies erfordert. Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit entschieden, dass die seit Jahren praktizierte Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürfen. – Ohne Zweifel gelten andere Gesichtspunkte für die Schulleitung.

Hans-Jürgen Krzyweck,

Berlin-Lichterfelde

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