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POSITIONEN: Afghanistan: Gewissen statt Gehorsam!

Die Bundesregierung schreitet voran in den Sumpf des militärischen Konfliktes am Hindukusch. Das behagt nicht allen, dabei kann jeder Soldat seine Beteiligung am Kampfeinsatz verweigern, erklärt Bundeswehr-Oberstleutnant Jürgen Rose.

Sieben Jahre dauert der Krieg am Hindukusch nun schon – länger als der gesamte Zweite Weltkrieg. Die Chancen der Nato auf einen Sieg in Afghanistan aber sinken von Monat zu Monat, während die Intensität des Widerstandes beständig zunimmt. Zugleich wird im atlantischen Bündnis der Ruf nach „Germans to the front“ immer lauter. Diesem zunehmenden Druck nachgebend, hat die Bundesregierung beschlossen, einen Schritt voran in den Sumpf des militärischen Konfliktes zu gehen und zusätzlich rund 250 deutsche Panzergrenadiere zu entsenden, um die Schlagkraft der Nato-Einsatztruppe Isaf zu verstärken.

War im alten Preußen dem Reichskanzler Bismarck der Balkan nicht die „Knochen eines preußischen Grenadiers“ wert, so plagen heutzutage Bundeskanzlerin Angela Merkel im Hinblick auf Zentralasien offenbar weniger Skrupel. In wenigen Wochen soll auf Wunsch der Verbündeten im Brüsseler Nato-Rat die Bundeswehr einen schnellen Eingreifverband für das Regionalkommando Nord – die deutsche Besatzungszone am Hindukusch – stellen. „Quick Reaction Force“ (QRF) nennt sich diese Truppe. Sie soll ab 1. Juli zur Verfügung stehen. Um eine wirklich „schnelle“ Reaktion der Streitmacht dürfte es im Fall des Falles indessen eher mau bestellt sein. Denn ihr wehrtechnisches Rückgrat bildet der Schützenpanzer „Marder 1A5“, ein aus den Tagen des Kalten Krieges stammender Stahlkoloss, über dessen Nutzwert selbst der zukünftiger Befehlshaber in Masar-i-Scharif, Brigadegeneral Jürgen Weigt, so seine Zweifel hegt: „Es gibt sicherlich Bereiche in Nordafghanistan, wo ein 40-Tonnen-Fahrzeug große Schwierigkeiten hat, weil schlicht und einfach die Geografie den Einsatz dieser Systeme nicht vorsieht.“

Abgesehen von solchen technischen Misslichkeiten werfen der Auftrag und die Legitimation dieses deutschen Kampfverbandes weitaus gravierendere Zweifel auf. Auf den Punkt gebracht hat die Brisanz der Problematik der Abgeordnete Werner Hoyer (FDP), als er während einer Aktuellen Stunde im Bundestag zu Protokoll gab: „Bei dem, was jetzt von der Bundeswehr mit übernommen werden muss – Quick Reaction Force –, kommt es sehr auf die präzise Definition des Auftrages an, um nicht unmittelbar in die OEF hineinzurutschen. Hier zeigt sich, dass die Dinge sehr nahe beieinander liegen.“ Mit OEF ist die „Operation Enduring Freedom“ gemeint, das heißt der von US-Präsident George W. Bush ausgerufene „Antiterrorkrieg“, in dem eine Koalition von Alliierten unter nationalem Kommando der USA weltweit den „internationalen Terrorismus“ bekämpft.

Nun ist freilich das, wovor Hoyer in weiser Voraussicht gewarnt hat, zwischenzeitlich prompt eingetreten, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zeigt. Zur Frage „Können Quick Reaction Forces gemeinsam mit OEF-Einheiten eingesetzt werden, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?“ lässt die Bundesregierung verlauten, dass ihrer Auffassung nach „Situationen möglich (sind), in denen die QRF in gemeinsamen Operationen mit der ANA (der Afghanischen Nationalarmee) eingesetzt werden, die selbst gegebenenfalls durch integrierte Ausbilderteams begleitet werden, die nicht Teil von Isaf sind. Unbenommen davon ist die Möglichkeit der Unterstützung von OEF-Einheiten im Rahmen der Nothilfe.“

Der gemäß Nato-Anforderung definierte militärische Auftrag der QRF deckt Einsatzoptionen zur Unterstützung der OEF voll und ganz ab, indem er unter anderem „Evakuierungsoperationen“ sowie „offensive Operationen gegen regierungsfeindliche Kräfte im Zusammenwirken mit den afghanischen Sicherheitskräften“ umfasst. Demnach steht zweifelsfrei fest, dass die QRF nicht nur unter dem völkerrechtlich nicht substanziell zu beanstandenden Mandat der Isaf, sondern auch zur Unterstützung der OEF zum Einsatz gelangen kann.

Die völkerrechtliche Legitimität dieses „Antiterrorkrieges“ ist freilich höchst umstritten. Während sich die Kriegsallianz gebetsmühlenhaft auf das in der UN-Charta verankerte Selbstverteidigungsrecht beruft, bestreiten ganze Legionen von Völkerrechtsprofessoren genau diese Argumentation und bezeichnen die Operation Enduring Freedom schlicht als völkerrechtswidrig. Selbst der ehemalige Leiter des Planungsstabes im Bundesministerium der Verteidigung, Hans Rühle, musste einräumen: „Die Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Afghanistan ist – die Klage der Linksfraktion und zweier Unionsabgeordneter vor dem Bundesverfassungsgericht belegen dies – verfassungsrechtlich und völkerrechtlich umstritten. Dabei ist die Völkerrechtswidrigkeit des Krieges in Afghanistan längst keine esoterische Mindermeinung mehr (…)“.

Auf Grundlage einer gleich gelagerten Lageanalyse, wie sie der ehemalige Spitzenbeamte auf der Hardthöhe vorgenommen hatte, legte der Autor dieses Beitrages am 15. März 2007 seinem Disziplinarvorgesetzten im Wehrbereichskommando IV in München einen „Dienstlichen Antrag“ vor, in dem es hieß: „Im Hinblick auf die von der Bundesregierung getroffene Entscheidung, (…) erkläre ich hiermit, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, den Einsatz von Tornado-Waffensystemen in Afghanistan (…) zu unterstützen, da meiner Auffassung nach nicht auszuschließen ist, dass ich hierdurch kraft aktiven eigenen Handelns zu einem Bundeswehreinsatz beitrage, gegen den gravierende verfassungsrechtliche, völkerrechtliche, strafrechtliche sowie völkerstrafrechtliche Bedenken bestehen.“

Vorausgegangen war diesem Antrag eine im Jahr zuvor abgegebene „Dienstliche Erklärung“, in der unter anderem stand: „In Anerkennung des Primats der Politik und verpflichtet meinem Eid, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen sowie Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, erkläre ich hiermit, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, Befehle auszuführen, die gegen das Völkerrecht oder das deutsche Recht verstoßen.“ Diese Erklärung war unbeanstandet zur Personalakte genommen worden.

Nicht zuletzt aufgrund der enormen Publizität der Angelegenheit sowie beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Klagen gegen den Tornado-Einsatz entschied die zuständige militärische Führung umgehend, den Antragsteller fortan „gewissensschonend“ in einer anderen Abteilung seiner Dienststelle einzusetzen.

Dieser signifikante Fall macht deutlich, dass überall, wo deutsche Soldatinnen und Soldaten für völkerrechts- und zugleich verfassungswidrige Zwecke wie etwa den „Global War on Terror“ missbraucht werden sollen, der individuellen Gewissensprüfung sowie einer hieraus entspringenden Gehorsamsverweigerung Tür und Tor zukünftig sperrangelweit geöffnet sind.

Der Autor ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Sein Beitrag erscheint in voller Länge in den „Blättern für deutsche und internationale Politik“ (7/08). Der Autor ist aus disziplinarrechtlichen Gründen gezwungen, darauf hinzuweisen, dass der Beitrag nur seine persönliche Meinung widergibt.

Jürgen Rose

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