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Positionen: Den Tod im Blick

Bei der Patientenverfügung sollten die rechtlichen Konsequenzen klar sein: Wer aus Angst entscheidet, ist nicht selbst bestimmt.

Verfügungen aufs Sterben sind eine ernste Sache. Jede Patientenverfügung hat den Tod im Blick. Da sollte man sorgfältig sein. Wenn der Bundestag über die Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung debattiert, kann man ihm eines nicht vorwerfen: mangelnde Sorgfalt. Immer einmal wieder gibt es Beispiele dafür, dass die Politik ihre Sache wirklich gut macht, sorgfältig abwägt, Alternativen klar bedenkt. Die Auseinandersetzung um die Patientenverfügung ist ein solches Beispiel, das ist gute Politik.

Die Entwürfe haben alle ein Ziel: die Selbstbestimmung sichern. Der Entwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach und Karin Göring-Eckardt sichert die Selbstbestimmung durch verbindliche Aufklärung. Dem Entwurf Stünker und Kauch reicht schriftliche Erklärung des Willens eines einwilligungsfähigen Volljährigen. Beim Entwurf Zöller und Faust genügt die formlose Erklärung, und das selbst bei Minderjährigen. Wenn der Patient nicht mehr sagen kann, ob er noch behandelt werden will, soll gelten, was er früher dazu geäußert hat.

Der Entwurf Bosbach und Göring-Eckardt betont den Schutz des Patienten. Danach kann die Patientenverfügung eine lebenserhaltende Behandlung verbindlich untersagen, wenn ärztliche und rechtliche Aufklärung vorausgegangen ist, alles notariell beurkundet und die Erklärung nicht älter als fünf Jahre ist. Das ist kritisiert worden als zu bürokratisch, gar als verfassungswidrig. Aber Verfügungen auf das Sterben sind eine ernste Sache. Da sollte man wissen, was man tut. Da sollten auch die rechtlichen Konsequenzen klar sein.

Das Grundgesetz schützt die freie Entfaltung, die Selbstbestimmung jedes Menschen. Das ist Ausdruck der Menschenwürde. Frei muss diese Selbstbestimmung sein, aber eben deshalb aufgeklärt, informiert, der Konsequenzen sicher. Der Staat muss die Voraussetzungen schaffen, damit diese Freiheit besteht. Er ist Sozialstaat eben darin, dass er die Menschen zur Freiheit befähigt. Der Selbstbestimmung der Menschen ist nicht gedient, wenn als freier Wille genommen wird, was nicht wirklich frei ist, sondern aus Angst, aus Unkenntnis geschrieben ist, vielleicht über Jahre aus Vergesslichkeit stehen geblieben ist. Selbstbestimmung muss wirklich selbstbestimmt sein. Wer aus Angst entscheidet, ist nicht selbst bestimmt, sondern von der Angst bestimmt. Wer in Unkenntnis entscheidet, ist von der Unkenntnis bestimmt.

Es gibt auch eine Fürsorgepflicht. Gerade gegenüber denen, die aktuell oder wegen ihrer allgemeinen Lage ihren Willen nicht wirklich frei bilden können. Unser Grundgesetz weiß, dass Menschen auch mal Schutz brauchen, Fürsorge und Hilfe. Die Menschenwürde muss nicht nur geachtet, sie muss auch geschützt werden. Immer wieder spricht die Verfassung vom Schutz gerade für die, die Hilfe und Unterstützung brauchen. Das Grundgesetz ist einfach realistisch.

Niemand sollte auch die Ärzte vergessen, niemand das Pflegepersonal oder die Betreuer. Die brauchen auch jedenfalls Rechtssicherheit. Patientenverfügungen müssen hieb- und stichfest formuliert sein, auch damit Dritte den selbstbestimmten Willen des Patienten sicher erkennen können.

Wenn man zwingend an einer Verfügung festgehalten wird, auch wenn die 20 oder 30 Jahre her ist, könnte man niemanden zu einer Patientenverfügung raten. Die medizinischen Möglichkeiten ändern sich, die eigene Persönlichkeit ändert sich, das soziale Umfeld ändert sich. Auffrischung des Willens ist geboten, damit der Wille klar bleibt.

Und: Wertungen im Recht sollten Widersprüche vermeiden. Der Verbraucherschutz schreibt Widerrufsfristen vor, einen Mietvertrag kann man kaum noch wirklich frei verhandeln, wer seinen Kartoffelacker verkaufen will, braucht dazu notarielle Beurkundung. Das hat seine guten Gründe. Wenn es aufs Sterben geht, sollte die Sorgfalt nicht geringer sein.

Der Autor lehrt europäisches Verfassungsrecht an der Universität Trier.

Gerhard Robbers

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