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Positionen: Fall Kachelmann: Wahrheit ist Glaubenssache

Das Ausbreiten des Falles Kachelmann in der Öffentlichkeit, so problematisch es in vielerlei Hinsicht ist, hat vielleicht auch eine gute Seite. Sie vermittelt einem breiteren Publikum eine Ahnung von der Eigentümlichkeit und den Schwierigkeiten der strafrechtlichen Wahrheitsfindung.

Der Beschuldigte weist alle Schuld von sich. Die einzige Zeugin belastet ihn schwer. Sein Schicksal hängt davon ab, ob das Gericht der Zeugin glaubt oder nicht. Die Wahrheit, die zu finden das Recht den Strafgerichten aufgibt, ist letztlich eine subjektive Angelegenheit, eine Glaubenssache des zuständigen Gerichts. Das zeigt der Fall Kachelmann exemplarisch.

Die Strafprozessordnung bringt dies mit den Worten zum Ausdruck, das Gericht habe nach seiner freien, aus dem Inhalt der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu urteilen. Frei, das meint vor allem: frei von Beweisregeln, wie sie das ältere Recht als Schutzvorkehrungen vor falschen Urteilen kannte. Beispielsweise: „Zweier Zeugen Mund tun Wahrheit kund.“ Für die aufgeklärten Juristen des 19. Jahrhunderts boten solche Regeln einerseits keinen ausreichenden Schutz und waren andererseits ein kriminalpolitisches Hemmnis. Was aber schützt stattdessen davor, dass die Überzeugung der Richter in die Irre geht? Das ist eines der Hauptprobleme des Strafrechts.

Die rechtlichen Sicherungsmittel sind vielfältig: ein formalisiertes Verfahren, in dem möglichst alle relevanten Gesichtspunkte zur Sprache kommen; die Besetzung der Spruchkörper mit mehreren Richtern; hohe Anforderungen an die Begründungen der Urteile, an ihre Rationalität und Nachvollziehbarkeit. Um die Intensität dieser „schützenden Formen“ wird seit je gerungen.

Seit einiger Zeit schreibt der Bundesgerichtshof den unteren Instanzen vor, bei der Würdigung von Zeugenaussagen die Erfahrungsregeln der Aussagepsychologie zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn Aussage gegen Aussage steht. Die Aussagepsychologie, eine vergleichsweise junge Wissenschaft, weiß jedoch nur eines sicher: Der Zeugenbeweis ist von allen Beweismitteln der unsicherste. Die möglichen Ursachen falscher Aussagen, vorsätzlich oder unvorsätzlich, sind Legion: Wahrnehmungsfehler, Irrtümer, Suggestionen, Persönlichkeitsstörungen, Belastungs- und Entlastungsmotive und vieles andere mehr. Sichere Kriterien für die Wahrheit oder Unwahrheit einer Aussage hat auch die Aussagepsychologie nicht gefunden, sondern lediglich Annäherungen. Sie erachtet eine Aussage dann als glaubhaft, wenn die Annahme, sie sei unglaubhaft, mit den sonstigen Tatsachen unvereinbar ist. Vereinfacht gesagt: wenn sie durch genügend Fakten unterlegt wird.

Im Lichte dieser Erkenntnisse stellt der Bundesgerichtshof, stärker als früher, Anforderungen an die Beweiswürdigung der Gerichte, die teilweise den Charakter der verschmähten Beweisregeln haben. So darf ein Gericht in Fällen von Aussage gegen Aussage den Beschuldigten nicht allein aufgrund einer Zeugenaussage verurteilen, die sich in einem wesentlichen Teil als vorsätzlich falsch erwiesen hat. Diese Regel hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, das den Haftbefehl gegen den Meteorologen aufhob, offensichtlich angewendet.

Ein Freispruch Kachelmanns ist damit aber nicht programmiert. Entscheidend wird es auf die Aussagen in der Hauptverhandlung ankommen und die Überzeugung, die sich das Gericht dort bildet. Hierbei gilt zwar die berühmte Regel: „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Diese Regel findet jedoch – was häufig verkannt wird – nur und erst dann Anwendung, wenn sich die Richter keine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten bilden können. Ob das der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Auf die Zweifel anderer – sei es der Gutachter, sei es der Öffentlichkeit – kommt es nicht an.

Der Autor ist Professor für Strafrecht an der Humboldt-Universität und Rechtsanwalt in Berlin.

Alexander Ignor

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