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POSITIONEN: Unsere Soldaten leisten ein Sonderopfer

Wehrgerechtigkeit gibt es nicht: Wer einberufen wird, muss entschädigt werden.

In der vergangenen Woche wurde bekannt, dass das Verwaltungsgericht Köln die gegenwärtige Praxis der Wehrpflicht für verfassungswidrig hält. Nun ist das Bundesverfassungsgericht mit der Frage betraut. Und es ist zu hoffen,dass die Richter in Karlsruhe zu demselben Ergebnis kommen werden.

Denn die Art und Weise, wie die Bundeswehr mit der Einberufung junger Männer verfährt, ist in hohem Maße ungerecht. Nur die Hälfte eines Jahrgangs, die Kriegsdienstverweiger nicht eingerechnet, wird überhaupt einberufen. Nicht weil die andere Hälfte sämtlich aus Untauglichen bestünde, sondern weil die Streitkräfte sie gar nicht benötigen. Stattdessen picken sie, ohne jede Entschädigung, diejenigen junge Männer heraus, von deren Fertigkeiten sie sich besonderen Nutzen versprechen. Die allgemeine Wehrpflicht ist längst zum Auswahlwehrdienst geworden.

Nun wäre das nicht unbedingt mit der Verfassung unvereinbar. Sie schreibt nirgendwo vor, dass der Staat Wehrpflichtige nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn er alle einzieht, selbst dann, wenn er sie gar nicht brauchen kann. Diese verquere Definition von Wehrgerechtigkeit prägt zwar noch immer die Reden von Politikern und liegt offenbar auch der eiligen Ankündigung des Bundesverteidigungsministers zugrunde, im Vorgriff auf Karlsruhe nun schnell alle Wehrpflichtigen einzuberufen. Sie wird aber damit nicht richtiger. Denn die Einberufung unterwirft den jungen Mann einer drastischen Einschränkung seiner Grundrechte und darf daher nur geschehen, wenn der Staat ihn braucht. Dass dieses besondere Opfer nur dann zulässig sein sollte, wenn auch alle anderen die damit verbundenen Einschränkungen ihrer Rechte erleiden, wäre weder moralisch noch juristisch zu rechtfertigen. Das Auswählen an sich ist deshalb zulässig.

Ähnlich hat vor neun Jahren die sogenannte Weizsäcker-Kommission argumentiert, die von der rot-grünen Bundesregierung eingesetzt wurde, um mit ihren Vorschlägen die Bundeswehr zukunftsfähig zu machen. „Mit der Begründung, nur durch die möglichst vollständige Ausschöpfung eines Jahrgangs könne die Wehrgerechtigkeit gewahrt werden, wird die Lösung zumeist darin gesucht, die Wehrdienstausnahmen auszuweiten und die Wehrdienstdauer zu verkürzen, damit alle verfügbaren jungen Männer zum Wehrdienst oder zum Zivildienst einberufen werden können. (…) Das Verfahren läuft entweder darauf hinaus, den Umfang der Streitkräfte nicht nach militärischem Erfordernis, sondern nach der Stärke der Geburtsjahrgänge zu bestimmen, oder aber das Aufkommen durch möglichst viele Wehrdienstausnahmen zu begrenzen. Mit dem einen wird die Wehrpflicht ihres Sinnes entleert, mit dem anderen wird die Wehrgerechtigkeit zum Schein.“

Deswegen empfahl die Kommission mit großer Mehrheit die am tatsächlichen Bedarf der Streitkräfte ausgerichtete Einberufung, also einen Auswahlwehrdienst. Nur bedeutet das Recht zum Auswählen zugleich die Verpflichtung zur Entschädigung. Das verlange, so die Kommission, wohlverstandene Wehrgerechtigkeit. Die Einberufenen leisten im Vergleich zu den Nichteinberufenen ein Sonderopfer, das ausgeglichen werden muss, etwa durch bessere Einstiegsmöglichkeiten in Studium und Beruf, vor allem aber einem angemessenen Wehrsold.

Diesen Ausgleich will der Staat jedoch bisher nicht gewähren. Die Bundeswehr hat stillschweigend nur den ihr angenehmen Teil der Weizsäcker-Empfehlung übernommen – der Auswahlwehrdienst ist zur gängigen Praxis geworden. Der andere Teil, ein angemessener Ausgleich für die Einberufenen, fiel bisher unter den Tisch.

Diese ungerechte Handhabung des Auswahlwehrdienstes, nicht die Auswahl an sich, verstößt gegen das Grundgesetz. Wenn der Staat sie nicht unverzüglich korrigiert, wird das Bundesverfassungsgericht es für ihn tun müssen.

Der Autor ist Publizist und war Mitglied der Weizsäcker-Kommission zur Modernisierung der Bundeswehr.

Christoph Bertram

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