zum Hauptinhalt

RAF-Urteil: Täterrecht

Die drei Ex-Raf-Terroristen Klar, Mohnhaupt und Folkerts dürfen nicht in Beugehaft genommen werden - das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Urteil ganz im Sinne des Rechtsstaats.

Der Rechtstaat ist immer dann schwer zu verstehen, wenn er Menschen nutzt, die das nach landläufiger Meinung nicht verdient haben. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ex-Terroristen Klar, Mohnhaupt und Folkerts nicht in Beugehaft genommen werden dürfen. Alle drei sollten gezwungen werden, als Zeugen auszusagen, ob ihr einstiger RAF-Kumpan Wisniewski 1977 der Mörder des Generalbundesanwalts Buback war. Alle drei sind wegen Mitwirkung an dem Mordanschlag selbst verurteilt. Ihre Aussage hätte ihnen in dieser Sache also nicht mehr schaden können. Sehr wohl aber, urteilten die Bundesrichter, könnten sie sich quasi aus Versehen wegen anderer Taten selbst belasten – Taten, deren sie verdächtig sind, doch nie überführt. Kein Zeuge aber darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Also: Klar, Mohnhaupt und Folkerts dürfen über dieses Verbrechen schweigen, weil sie womöglich weitere Verbrechen begangen haben. Das ist für unser Gerechtigkeitsgefühl nicht leicht zu akzeptieren. Aber der Rechtstaat unterscheidet sich vom Unrechtstaat genau darin, dass ihm Aufklärung und Strafe eben nicht über Menschenrechte gehen. Verkehrssünder dürfen in eigener Sache schweigen. Schwerverbrecher auch. bib

Zur Startseite