zum Hauptinhalt

Meinung: Rechtswege: Ein kleiner Ausgleich für schwerste Schäden

Das Postskriptum vorweg. Denn beiläufig ist diese Erinnerung nicht.

Das Postskriptum vorweg. Denn beiläufig ist diese Erinnerung nicht. Berlin hat wieder einen Senator für die Justiz. Allen Warnungen trotzend hatte der nun zurückgetretene Regierende Bürgermeister Diepgen dieses Amt 1999 in Personalunion übernommen. Und in seinen Abgang hinein spielte diese unsägliche Ämterfusion natürlich auch hinein, als es um die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen der mehrheitlich stadteigenen Bankgesellschaft ging. Deshalb war der erste Rücktritt, der gefordert wurde - wenn auch vergeblich -, der des Justizsenators Diepgen. Hoffentlich wird aus dem Abschied wenigstens, was die Justiz angeht, nach den Neuwahlen ein Anfang. Bedenklich: Der Koalitionspartner SPD hat 1999 die Fusion der Ämter hingenommen. Und zwei der Personen, die als Spitzenkandidaten genannt werden, sind wie Diepgen gelernte Rechtsanwälte.

Zurück in das alltägliche Labyrinth der Rechtswege: Es war hier schon einmal die Rede von der Entwicklung zu Gunsten von Opfern, die von der Rechtsprechung in Verkehrssachen auszugehen beginnt. Jetzt liegt (im Juniheft der "Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht") die Begründung des Urteils vom 29. März dieses Jahres vor, durch das eine Kammer des Landgerichts München auf ein Schmerzensgeld von insgesamt einer Million erkannte (aufgeteilt in einen Kapitalbetrag von 750 000 Mark und eine Schmerzensgeldrente von 1 500 DM Mark bis zum Tode).

Zerstörung der Persönlichkeit

Die Kammer, die dies entschied, ist klug. Sie versichert, dass "sie weder einen Markstein setzen noch Rechtspolitik betreiben" will. Sie zitiert die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch auf Schmerzensgeld, das kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion ist: "Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat ... Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist."

Der Kläger, ein 48 Jahre alter Hauptschullehrer, erlitt bei einem von ihm unverschuldeten Frontalzusammenstoß schwerste Verletzungen, "insbesondere ein Schädelhirntrauma Grad III. Er leidet derzeit noch an einem schweren organischen Psychosyndrom, einem Funktionsausfall der Großhirnrinde, einer zentralen Sprachstörung, einer inkompletten Lähmung aller vier Extremitäten sowie an den Folgen multipler Frakturen im Bereich von Unterarm, Hüfte, Wirbelsäule und Kniegelenk. Er befindet sich in einem andauernden Zustand nahezu fehlender Ansprechbarkeit trotz Wachheit, einer Unfähigkeit sprechen zu können, einer Immobilität bei nahezu kompletter Lähmung aller Gliedmaßen, einer Erblindung des linken Auges ..." - und so weiter und so fort, bis zu dem trostlosen Schlusssatz: "Die Ernährung muss über eine gastrointerale Sonde erfolgen."

Durch den Unfall wurde "sein Leben total zerstört". Und: "Sein Leben ist auf die primitivsten Existenzzustände reduziert. Dabei wurde auch die Persönlichkeit des Klägers weitgehend zerstört." Das wäre, die Münchner Zivilkammer erinnert an die bisherige Rechtsprechung des BGH, Anlass für eine Minderung seines Anspruchs gewesen, nach der "weder für einen Ausgleich im herkömmlichen Sinne noch für eine Genugtuung durch das Schmerzensgeld Raum sei, wenn die fast vollständige Zerstörung der Persönlichkeit den Betroffenen daran hindere, den Zusammenhang der Schmerzensgeldzahlung mit seinem Schaden zu erfassen".

Die leise Reform

Diese rückblickend unfassliche, zu wenig bekannt gewordene Auffassung hat sich geändert. Dass ein auszugleichender Schaden besteht, unabhängig davon, ob der Betroffene "die Beeinträchtigung empfindet oder nicht", hat sich durchgesetzt. Doch das Zivilgericht in München hatte sich auch mit der BGH-Meinung zu befassen, "dass es letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten sei, die mit einer Ausweitung der Schmerzensgeldbeträge belastet werde" - und sie tut das ohne Pathos, überzeugend und, wie gesagt, ohne Rechtspolitik machen zu wollen. Die Kammer meint auch, dass Schmerzensgelder "mit der inflationierenden Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten Schritt halten müssen".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sein Ton ist nicht reformatorisch aggressiv, sondern auf eine stille Weise verantwortungsbewusst und von diesem Fall, dem "schwersten, den die Kammer seit 16 Jahren zu entscheiden hatte", bewegt. Es könnte, wenn es den Rechtsweg übersteht, ein Markstein werden, weit über das Verkehrsrecht hinaus.

Gerhard Mauz

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false