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Meinung: Schweigerecht und Redepflicht

Was tun bei einem Skandal? Privat ist privat – aber wer sich um ein öffentliches Amt bewirbt, muss Auskunft geben

Ein Skandal kommt selten allein. Deswegen wäre es – Michel Friedman hin oder her – nützlich, wir hätten zuverlässige Kriterien zur Hand, gewissermaßen ein Handorakel des Skandals, das uns hilft, die jeweils allerneueste Affäre richtig einzuordnen.

Fangen wir also an mit der berühmten Unschuldsvermutung. Die Magna Charta unseres Rechtsstaates, die Strafprozessordnung, verlangt, dass jedermann als unschuldig betrachtet wird, solange er nicht von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Die Unschuldsvermutung bezieht sich ausschließlich auf strafrechtliche Delikte und sie verbietet es vornehmlich dem Staat, irgendwelche Konsequenzen aus unbewiesenen Vorwürfen zu ziehen. Nicht aber hat die Unschuldsvermutung ein allgemeines Erörterungsverbot zur Folge. Wer hat dieses oder jenes getan? Und: Hat dieser oder jene dies oder das getan? Diese Fragen sind durchaus zulässig. Diese auch für die Presse relevante Erörterungsfreiheit (übrigens auch die Freiheit der Verdachtsberichterstattung) gilt selbst für öffentlich relevantes Fehlverhalten jenseits des Strafrechts. Nur muss man sauber unterscheiden zwischen Verdacht und Beweis.

Das sozusagen „privatrechtliche“ Gegenstück zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist das Verbot der üblen Nachrede. Wer abträglich über andere redet, trägt das Beweisrisiko. Kann er den Beweis nicht führen, trifft ihn die Strafe. Aber noch einmal: In allen Fragen von öffentlichem Belang gilt die Erörterungsfreiheit – mit Maß und Ziel. Wer sich selbst in die Öffentlichkeit stellt, muss sich dabei mehr gefallen lassen als andere.

Es gibt zwei wichtige Kriterien, an denen persönliches Verhalten öffentlich gemessen werden darf – und zwar durchaus strenger, als dies der Staatsanwalt tut. Wer , erstens, ein Amt übernimmt oder anstrebt, muss den Ansprüchen genügen, die damit verbunden sind oder die von jenen gestellt werden, die das Amt verleihen. Diese Ansprüche sind umso strenger, je größer die Vorbildwirkung des Amtes eingeschätzt wird. Wer, zweitens, selber in der Öffentlichkeit moralische Forderungen erhebt, muss sich die Frage gefallen lassen: Und wie hältst du es mit deiner eigenen Moral? Im ersten wie im zweiten Falle kommt hinzu, dass sich der objektive Amtsträger wie der subjektive Moralist schon vor dem bösen oder fragwürdigen Anschein hüten müssen. Im Zweifel haben gewählte oder selbst ernannte Vorbilder also ihre Vorbildlichkeit aktiv unter Beweis zu stellen.

Zumindest aber müssen sie die Frage nach ihrer Glaubwürdigkeit zulassen – und beantworten. Nach aller Erfahrung wird der Skandal erst richtig brisant, wenn er zur Sprache kommt und der Betreffende sich durch Ausreden oder Unwahrheiten tiefer verstrickt als durch den Vorfall selbst. Also lieber gar nichts sagen? Auf einen strafrechtlichen Vorwurf bezogen gilt sogar ein Schweigerecht, das rein juristisch nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden darf.

Für die anderen genannten Aspekte gilt aber praktisch eine Art Erklärungspflicht. Wer in diesem weiteren Sinne als unangreifbar betrachtet werden will, muss dies schon so sagen – und dann für sein Dementi geradestehen. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - diese Volksweisheit gilt hier gerade nicht. Wer auf all unsere Skandale und Scheinskandale zurück- und vorausblickt, wird feststellen: Diese Faustregeln haben sich noch jedes Mal bewährt.

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