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Sterbehilfe: "Es gibt keine Pflicht zur Suizidhilfe"

Christian Walter vertritt die Interessen der Bundesrepublik im aktuellen Sterbehilfe-Prozess vor dem EMGR. Ein Porträt.

Kollisionen haben es ihm angetan, deshalb hat er Jura studiert und sich sein Fachgebiet gewählt. Jetzt ist Christian Walter, Professor für öffentliches Recht einschließlich Völker- und Europarecht an der Uni Münster, an entscheidender Stelle für Kollisionen zuständig. Zum wiederholten Mal trat er am Dienstag im Namen der Bundesrepublik als Prozessvertreter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf. Wie sich zeigt, drohen immer häufiger auch mit dem Musterrechtsstaat Deutschland Kollisionen.

EGMR-Urteile binden unsere Gerichte nicht, sie haben sie aber zu beachten. Was das heißt, darüber wird zunehmend gestritten. Aktuell sperrt sich die deutsche Justiz bis hinauf in den Bundesgerichtshof, zu Unrecht sicherungsverwahrte Straftäter zu entlassen, wie es ein Straßburger Urteil verlangt. Der Fall, mit dem der 1966 in Würzburg Geborene nun zu tun hat, ist kaum weniger dramatisch. Es geht um einen Witwer, der für seine lebensmüde Frau im Nachhinein das Recht auf Zugang zu tödlichen Medikamenten fordert.

Sollte der Witwer obsiegen, wäre die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Bis hin zu einem Gesetz, das es erlaubt, an suizidwillige Patienten tödliche Medikamente abzugeben. Eine Kollision, wie sie Walter liegen müsste, vor allem der Konflikt der Rechtsordnungen und Rechtstraditionen, der dahintersteckt. Vorstöße zur Sterbehilfe haben am christlich geprägten Bundesverfassungsgericht kaum Chancen, zuletzt haben auch die beiden von CDU und SPD ins Amt gehobenen neuen Richter ihren Eid auf Gott geschworen. Im Straßburger Multikulti-Gericht mit Richtern aus 47 Nationen könnten die Dinge anders liegen; allerdings gilt dort der Grundsatz, den Staaten ihren Spielraum zu lassen.

Walter kennt vieles von innen, war Mitarbeiter der Verfassungsrichter Paul Kirchhof und Udo Di Fabio in Karlsruhe, hatte sich mit einer Arbeit über das deutsche Religionsverfassungsrecht habilitiert und damit einen Begriff mitgeprägt, der moderner und umfassender ist als das hergebrachte „Staatskirchenrecht“. Daraus leitet er eine pragmatische, temperierte Weltsicht ab, die seine Autorenschaft im „Konkordanzkommentar“ prägt, der Verbindendes und Trennendes in Grundgesetz und Europas Menschenrechtskonvention erläutert. Ein Spezialist für Kollisionen also vor allem deshalb, weil er helfen will und helfen kann, sie zu vermeiden.

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