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Meinung: Timoschenko vs. Ukraine

Berichterstattung zu Julia Timoschenko Seit Tagen überbieten sich einige deutsche Politiker, die Empörungskultur zu befeuern und das eigene Ego zu pflegen, indem sie verschiedenste politische Druckmittel ins Spiel bringen, bis zum Boykott der Fußball-Europameisterschaft. Dem Präsidenten des DOSB, Thomas Bach, ist unbedingt zuzustimmen, wenn er in Bezug darauf von internationaler Instinkt- und Respektlosigkeit spricht.

Berichterstattung zu Julia Timoschenko Seit Tagen überbieten sich einige deutsche Politiker, die Empörungskultur zu befeuern und das eigene Ego zu pflegen, indem sie verschiedenste politische Druckmittel ins Spiel bringen, bis zum Boykott der Fußball-Europameisterschaft. Dem Präsidenten des DOSB, Thomas Bach, ist unbedingt zuzustimmen, wenn er in Bezug darauf von internationaler Instinkt- und Respektlosigkeit spricht. Dass in der Öffentlichkeit gezeichnete Bild über den Fall Timoschenko spart einige, für die Meinungsbildung nicht unerhebliche Fakten aus. Sie hatte schon 2011 über ihren Rechtsanwalt Menschenrechtsbeschwerde gegen die Ukraine u.a. wegen ihrer Haftbedingungen und mangelnden medizinischen Versorgung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt. Dieser ordnete im März 2012 als vorläufige Maßnahme an, dass eine angemessene medizinische Behandlung in einem geeigneten Krankenhaus sicherzustellen sei. „Angemessen“ ist bekanntlich ein vager Rechtsbegriff, der weder in der Europäischen Menschenrechtskonvention samt ihren Protokollen allgemeingültig noch vom EGMR im Speziellen

definiert wurde. Der Ukraine ist es somit selbst überlassen, wo und in welchem Krankenhaus eine Behandlung erfolgen soll. Dem „Normalverbraucher“ soll suggeriert werden, „angemessen“ im Sinne der Einhaltung der Menschenrechte könne ausschließlich eine Behandlung im Ausland, bevorzugt bei den beiden Professoren der Berliner Charité, Einhäupl und Haas, sein. Schlicht vergessen werden dabei die vom Europarat empfohlenen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze 2006, die lediglich vorsehen, Gefangenen unabhängig von ihrem rechtlichen Status Zugang zur Gesundheitsfürsorge des betreffenden Staates zu gewähren. Wer auch immer gegenüber der Ukraine rechtsstaatliches Verhalten anmahnt, sollte vor allem die exklusive Kompetenz des EGMR anerkennen, über Individual- und Staatenbeschwerden aufgrund von Menschenrechtsverletzungen in seinen Mitgliedstaaten zu befinden. Denn nur dadurch ist garantiert, dass in den Staatenbeziehungen den Europäischen Menschenrechtsstandards, ungeachtet politischer Opportunität, Geltung verschafft wird. Internationales Recht ist nicht das, was einzelne Politiker davon halten!

Christel Mindach,

Berlin-Hohenschönhausen

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