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Meinung: Über Gebühr GEZahlt

Berichterstattung zur neuen Fernseh- und Rundfunkgebühr Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist von einer Rundfunk“gebühr“ die Rede. Diese ist zu entrichten für das „Bereithalten“ eines Rundfunk-/Fernsehempfangsgerätes.

Berichterstattung zur neuen Fernseh- und Rundfunkgebühr

Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist von einer Rundfunk“gebühr“ die Rede. Diese ist zu entrichten für das „Bereithalten“ eines Rundfunk-/Fernsehempfangsgerätes. Der Begriff „Gebühr“ stimmt nicht, weil diese – außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts - stets nur für eine erwünschte und konkret messbare öffentlich-rechtliche Gegenleistung (z. B. die Erteilung einer Baugenehmigung) erhoben werden kann.

Auch der oft verwendete Begriff eines „Beitrages“ trifft nicht zu, denn dieser Begriff wird im Vereinsrecht anwendet, wo die Zahlung des Beitrages aufgrund des freiwilligen Vereinsbeitritts zu den satzungsgemäßen Pflichten der Vereinsmitglieder zählt. Bleibt noch der Begriff einer „Informationssteuer“: Hier ist gemäß

§ 3 der Abgabenordnung, wie bei allen Steuern, eine Gegenleistung für die Steuer nicht erforderlich (und im Staatsvertrag wird eine „Gegenleistung“ als Entstehungstatbestand für die Zahlungspflicht nicht normiert). Zudem fehlt auch eine grundgesetzlich erforderliche Regelung über die Erhebungshoheit hinsichtlich der Bund-Länder-Kompetenz. Es bleiben also nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Erhebung als Informationsabgabe im Sinne der Abgabenordnung, wofür jedoch die gesetzliche Grundlage fehlt, oder die Erhebung eines Entgelts für nachweislich empfangene Sendungen auf der Grundlage eines Vertrages mit jedem einzelnen gemeldeten Empfänger. In beiden Fällen zusätzlich erforderlich wäre darüber hinaus eine detaillierte Publikationspflicht der Rundfunkanstalten im Sinne einer öffentlichen Rechnungslegung über die Verwendung der Einnahmen bis hin zu den Besoldungsstabellen sowie den Kosten für Sendungen ab einer bestimmten Kostengrenze, insbesondere bei Sendungen, die von „fernsehnahen“ Produktionsfirmen geliefert werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Fernsehanstalten den Anspruch auf die notwendigen Einnahmen zur Aufrechterhaltung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages zugestanden, das ist okay. Frage daher: Ist das alles notwendig, was von ARD und ZDF, insbesondere nach den Abendnachrichten, auf Bundes- und Regionalebene geboten wird? Hinzu kommen verfassungsmäßige Bedenken: Eine pauschale Zahlungspflicht pro Haushalt nur aus Gründen der vereinfachten Einziehung und im Hinblick auf die demographische Entwicklung verstößt eindeutig gegen das Gleichheitsprinzip, denn es setzt den Haushalt ohne jegliches Empfangsgerät bzw. mit nur einem Empfangsgerät gleich mit einem Haushalt, in dem sich mehrere Geräte befinden.

Helmuth Berndt, Berlin-Wilmersdorf

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