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Politik: 100 Fragen an die USA

Wie Hamburgs Justiz doch noch Aussagen des Terrorverdächtigen Binalshibh bekommen will

Berlin - Die Fragen zu den Aussagen des irgendwo in US-Gewahrsam schmorenden Zeugen Ramsi Binalshibh sind so umfassend, dass die Antworten gleich zwei Terrorverfahren entscheiden könnten: den Fall Motassadeq und den Fall Mzoudi. Das Hamburger Oberlandesgericht hat dem US-Justizministerium im Juni ein auf Englisch abgefasstes Schreiben geschickt, in dem Auskunft zu fast allen tatsächlichen oder mutmaßlichen Mitgliedern der Hamburger Gruppierung um den Selbstmordpiloten Mohammed Atta eingefordert wird.

Wie der Tagesspiegel erfuhr, geht es in den rund 100 Fragen vorrangig darum, was Binalshibh über die Rolle des marokkanischen Terrorverdächtigen Mounir al Motassadeq bei der Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 gesagt hat – und dann auch um Aktivitäten von Motassadeqs Landsmann Abdelghani Mzoudi.

Motassadeq steht von Dienstag an zum zweiten Mal in Hamburg vor Gericht, Mzoudi wurde von den hanseatischen Richtern im Februar freigesprochen – aus Mangel an Beweisen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In beiden Verfahren galt der Jemenit Binalshibh, mutmaßlicher Cheflogistiker der Hamburger Zelle, als wichtiger Zeuge. Er konnte aber nicht befragt werden, da die amerikanischen Sicherheitsbehörden Außenstehenden keinen Zugriff auf den Zeugen gewähren. Deshalb konnte Mzoudi nicht verurteilt werden, und der Bundesgerichtshof hob das erste Hamburger Urteil gegen Motassadeq auf. Nun versucht es das Gericht mit dem Fragenkatalog.

Der Strafsenat will zum Beispiel wissen, ob Motassadeq und Mzoudi „spezifische Kenntnis“ davon hatten, dass die Anschläge mit Flugzeugen ausgeführt werden sollten. Und: „Kannten Motassadeq und Mzoudi (…) das Datum der bevorstehenden Anschläge und der Flucht von Binalshibh?“ Der Jemenit soll sich kurz vor dem 11. September 2001 aus Hamburg abgesetzt haben. Die Richter fragen auch, was Motassadeq und Mzoudi über die Absichten Attas zur Teilnahme am „Dschihad“ (heiliger Krieg) gedacht haben und ob die beiden in „Arrangements“ einbezogen waren, wie die persönlichen Verhältnisse von Atta und anderen Mitgliedern der Hamburger Gruppe zu regeln waren, als diese ab Ende 1999 nach Afghanistan zu Al Qaida reisten. Zudem interessiert das Hamburger Gericht, ob Ziad Jarrah – er steuerte am 11. September die in Pennsylvania abgestürzte Maschine – im Frühjahr 2000 Motassadeq und Mzoudi traf.

Ob die US-Behörden auf die 100 Fragen spezifische Aussagen Binalshibhs herausgeben, ist offen. Die Bundesanwaltschaft gibt sich optimistisch, das Hamburger Gericht äußert sich vor Beginn des zweiten Motassadeq-Prozesses nicht. Doch selbst wenn Antworten kommen, ist fraglich, ob sie im Prozess verwertet werden können. Das Gericht schließt offenbar nicht aus, dass die US-Behörden Binalshibh zu Aussagen gezwungen haben. In einer Vorbemerkung zum Fragenkatalog weist der Strafsenat detailliert auf den Paragrafen 136 a der deutschen Strafprozessordnung hin. Darin werden „verbotene Vernehmungsmethoden“ genannt, darunter Misshandlung, Ermüdung, Hypnose und Drohungen „mit unzulässigen Maßnahmen“.

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