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Politik: Abschiebung trotz Folter

Inder klagt in Karlsruhe – Richter erlauben Auslieferung

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Auslieferungen nach Indien zugelassen, obwohl dort laut Berichten des Auswärtigen Amtes bei Polizeivernehmungen häufig gefoltert wird. Nach Ansicht der Richtermehrheit im Zweiten Senat ist der deutsch-indische Auslieferungsvertrag von 1991 ein ausreichendes Indiz dafür, dass das Land die menschenrechtlichen Mindeststandards beachtet.

Die Entscheidung erging mit sechs zu zwei Stimmen. Zwei Verfassungsrichter verweisen in abweichenden Meinungen darauf, dass die indische Polizei nach offiziellen Berichten trotz geltenden Verbots häufig Folter anwendet. Deutsche Gerichte müssten deshalb vor einer Auslieferung diesen Bedenken nachgehen.

Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung scheiterte ein früherer indischer Staatsbürger mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er seine Auslieferung verhindern wollte. Der Mann war im Dezember 2002 aufgrund eines Haftbefehls eines Gerichts in Kalkutta auf dem Flughafen in München festgenommen worden. Er soll 1994 und 1995 mit Komplizen rund 2,1 Millionen Euro in betrügerischer Weise von einer indischen Bank erlangt haben. Ihm droht lebenslange Freiheitsstrafe. Das Oberlandesgericht (OLG) München erklärte die Auslieferung des Beschuldigten im April 2003 für zulässig. Die hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde blieb nun in Karlsruhe erfolglos.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen deutsche Behörden einen Verfolgten nicht ausliefern, wenn die drohende Strafe grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist. Eine besonders harte Strafe, die nach deutschem Recht nicht mehr als angemessen anzusehen ist, stellt dagegen kein unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung dar.

Nach diesen Maßstäben sah die Richtermehrheit des Zweiten Senats kein Abschiebungshindernis. Zwar seien nach Berichten das Auswärtigen Amtes und von Amnesty International Folter und Misshandlungen eine häufig angewandte Vernehmungsmethode der Polizei.

Aber das OLG München habe in nachvollziehbarer Weise die Einschätzung getroffen, dass es in Indien keine systematischen Menschenrechtsverletzungen gebe. Folter sei in Indien verboten und werde vom Staat verstärkt geahndet. Für diese Einschätzung spreche der deutsch-indische Auslieferungsvertrag vom Juni 2001. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Haftbedingungen menschenrechtswidrig seien. Bei den bereits verurteilten Komplizen des Beschwerdeführers sei von menschenrechtswidriger Behandlung nichts bekannt geworden. Schließlich sei auch die drohende lebenslange Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden, da auch in Deutschland mit einer Höchststrafe von 15 Jahren zu rechnen sei. (Aktenzeichen: 2 BvR 685/03)

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