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Abschiebungsschutz: Kranke Ausländer schützen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Abschiebungsschutz für kranke Ausländer verbessert. Droht dem Betroffenen eine Verschlimmerung seiner Erkrankung, darf er nicht abgeschoben werden.

Leipzig - Wie es im Fall eines Angolaners entschied, sind neben dem momentanen Gesundheitszustand auch drohende gesundheitliche Gefahren im Heimatland mit zu berücksichtigen. (Az: 1 C 18.05)

Der Flüchtling leidet an Sarkoidose (Bindegewebserkrankung), das sind meist gutartige Tumore im Unterhautgewebe, insbesondere im Gesicht sowie an Armen und Beinen. Beeinträchtigt werden auch Lunge und Augen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte seinen Asylantrag ab und meinte zudem, der gegenwärtige Gesundheitszustand lasse seine Abschiebung nach Angola zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf. Das gesetzliche Abschiebungsverbot greife auch dann, "wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmert". Der Angolaner hatte unter Vorlage von Attesten geltend gemacht, ihm drohten erhebliche Gesundheitsrisiken, wenn er sich in seiner Heimat zusätzlich eine Infektion einfange. Dies soll nun die Vorinstanz in Lüneburg nochmals prüfen. (tso/ddp/AFP)

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