zum Hauptinhalt

Abschuss-Debatte: Entführter Jet im Anflug – das Dilemma der Militärpiloten

Bernhard Gertz, Chef des Bundeswehrverbands, ruft die Kampfpiloten auf, den Befehl zum Abschuss einer Zivilmaschine zu verweigern. Dürfen sie das?

Von Robert Birnbaum

Vom Alarm zum Start brauchen sie sechs, sieben Minuten; vom Ende der Rollbahn bis zum Ziel vielleicht noch einmal zehn. Für die „Phantom“-Piloten der Alarmrotten im Jagdgeschwader Richthofen im ostfriesischen Wittmund und ihre Kollegen in Neuenburg an der Donau ist der Abfangeinsatz Routine. Bisher stellte sich der Alarm noch stets als harmloses Versehen heraus: Meist hat ein Privatflugzeug vergessen, das Gerät einzuschalten, mit dem es für die Luftraumüberwachung identifiziert werden kann wie ein Auto am Nummernschild. Doch seit den Anschlägen auf das World Trade Center weiß jeder Pilot, dass sein Ziel auch eine von Terroristen entführte Passagiermaschine sein könnte.

Der Fall würde die Piloten vor ein moralisches, aber auch ein rechtliches Dilemma stellen. Ihr Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) hat angekündigt, dass er den Abschuss befehlen und den Tod unschuldiger Passagiere in Kauf nehmen würde, „um unsere Bürger zu schützen“. Ihre „Gewerkschaft“, der Bundeswehrverband, empfiehlt den Kampffliegern aber, den Befehl zu verweigern.

Denkbar wäre das. Zwar bedroht das Wehrstrafgesetz Gehorsamsverweigerung mit bis zu drei Jahren, in besonders folgenschweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren Haft.

Andererseits gibt es Fälle, in denen Gehorsamsverweigerung sogar Pflicht ist. „Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde“, heißt es in Paragraf 11 des Soldatengesetzes. Der Untergebene muss insbesondere solche Befehle verweigern, die einen schweren Verstoß gegen Regeln des Völkerrechts zur Folge hätten. Diese Bestimmung ist geprägt von den Erfahrungen der Nazizeit und dem Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform“.

Und eine Straftat wäre es womöglich zunächst einmal, wenn ein Kampfjet ein Passagierflugzeug abschießt und dabei den Tod der Unschuldigen an Bord einkalkuliert. Genau deshalb hatte der damalige Verteidigungsminister Peter Struck (SPD) das Luftsicherheitsgesetz angeregt, das die Piloten von Verantwortung freistellen sollte. Doch das Verfassungsgericht kassierte den Vorstoß: Der Staat darf nicht per Gesetz den Tod Unschuldiger für rechtens erklären, er darf nicht Leben gegen Leben aufrechnen.

Das Dilemma allerdings ist geblieben: Soll der Abfangjäger, soll der Politiker tatenlos zusehen, wie ein zur Bombe umfunktionierter Jet auf eine Großstadt, ein Stadion, eine Chemiefabrik zurast? Es gibt Politiker, die davon überzeugt sind, dass nach dem Karlsruher Urteil mehr als ein Schulterzucken wirklich nicht bleibt. Minister Jung beruft sich hingegen auf ein Recht des übergesetzlichen Notstands. Das ist nirgendwo ausdrücklich formuliert; nur der „rechtfertigende Notstand“ im Paragrafen 34 des Strafgesetzbuchs greift den Gedanken unter sehr engen Voraussetzungen auf. Gleichwohl wird in der juristischen Diskussion ebenso wie in einigen höchstrichterlichen Urteilen anerkannt, dass es Dilemma-Situationen geben kann, in denen ein an sich strafbares Handeln moralisch gerechtfertigt ist. Das Verfassungsgericht weist in seinem Luftsicherheitsurteil auf diese Debatten ausdrücklich hin.

In der Praxis könnte das bedeuten: Der Minister, der den Befehl gibt, und der Pilot, der ihn ausführt, müssten sich hinterher vor Gericht verantworten. Sie könnten aber auf Freispruch hoffen. Mehr als hoffen freilich nicht – den Freispruch in der Tasche haben beide nicht, auch die Frage des Schadenersatzes ist offen.

Darum spricht viel dafür, dass Piloten den Befehl zum Abschuss verweigern dürften. Wohl auch deshalb hat Jung vor der Fußball-WM bei seinem Luftwaffeninspekteur Klaus Peter Stieglitz nachgefragt. Die Antwort war: Die Maschinen der Alarmrotten fliegen nur Piloten, die im Ernstfall auch bereit sind zu handeln.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false