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Afghanistan: Kundus-Affäre: Vernebelung oder Taktik?

Karl-Theodor zu Guttenberg geht gegen die Opposition an. Das Ziel des Luftschlags von Kundus bleibt allerdings unklar. Ebenso wie die Definition, was den Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan genau erlaubt ist. Was ist verhältnismäßig und angemessen?

Von
  • Robert Birnbaum
  • Hans Monath

Die „Affäre Kundus“ wird allmählich auch für fachkundige Beobachter schwer überschaubar. Das gilt für die Abläufe in jener Nacht zum 4. September, in der der deutsche Oberst Georg Klein den Befehl zur Bombardierung von zwei entführten Tanklastern gab. Das gilt erst recht für die Nachbearbeitung: Wer wusste wann was, wer verschwieg wem was, wer kam aus welchem Grund zu welcher Darstellung? Die Bundesregierung verweigert inzwischen alle Auskünfte dazu und verweist auf den anstehenden Untersuchungsausschuss des Parlaments. Einen Ex-Verteidigungsminister hat die Affäre das Amt gekostet, einen lang gedienten Generalinspekteur und einen langjährigen Staatssekretär. Jetzt muss sich der amtierende Verteidigungsminister Karl- Theodor zu Guttenberg gegen Vorwürfe wehren, er habe sich selbst in ein Gespinst aus falschen Urteilen und falschen Anschuldigungen verstrickt.

Tatsächlich hatte Guttenberg den Befehl zum Bombenabwurf zunächst wie Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan als „militärisch angemessen“ bezeichnet, um wenig später angesichts zusätzlich aufgetauchter Berichte über die Bombennacht dies Urteil in „militärisch nicht angemessen“ zu revidieren. Die Opposition wirft ihm jetzt vor, dass er von Anfang an zu dem Schluss „nicht angemessen“ hätte kommen müssen und er die zusätzlichen Berichte nur als Begründung für die Kehrtwende vorgeschützt habe.

Dieser Vorwurf stützt sich auch auf einige Details im Nato-Bericht, die jetzt erst bekannt werden. So geht schon aus diesem Bericht – noch deutlicher aus einer Meldung des Obersten Klein kurz nach dem Angriff – hervor, dass der Offizier den Tod der Taliban-Anführer in dem Flussbett, in dem sich die entführten Tanklaster festgefahren hatten, keineswegs nur billigend in Kauf genommen hatte. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Taliban das eigentliche Ziel der Attacke waren und die Explosion der Tanklaster eher Nebeneffekt. Das widerspricht dem Eindruck, den das Verteidigungsministerium unter Ex-Verteidigungsminister Franz Josef Jung stets erweckt hatte: Man habe potenzielle „rollende Bomben“ ausschalten müssen. Womöglich ist sogar beides richtig. Aber gesagt wurde in den Wochen vor der Bundestagswahl nur das eine.

Wäre ein Angriff auf Taliban-Kämpfer vom Mandat und vom Völkerrecht gedeckt?

Verteidigungsexperten von SPD, Linkspartei und Grünen zeigen sich empört: Ein solches Vorgehen widerspreche nicht nur der bisherigen Linie der Bundeswehr am Hindukusch, sondern auch dem Mandat des Bundestages.

So einfach ist die Lage aber nicht. Das UN-Mandat für die Internationale Schutztruppe (Isaf) und das Mandat des Deutschen Bundestages ermächtigen die Soldaten ausdrücklich, zum Schutz des Wiederaufbaus, zur Schaffung demokratischer Strukturen und zur Absicherung des Einflusses der demokratischen Regierung in dem Land auch militärische Gewalt einzusetzen – nicht nur zur Selbstverteidigung.

Nach Meinung vieler Völkerrechtler spielt sich im Bundeswehreinsatzgebiet im Norden Afghanistans ein „nichtinternationaler bewaffneter Konflikt“ ab. Der juristische Terminus steht schlicht für einen Bürgerkrieg zwischen verfeindeten Gruppen eines Landes. Im Fall Afghanistan ist das die Regierung in Kabul auf der einen Seite und die aufständischen Taliban auf der anderen. Die deutschen Streitkräfte unterstützen in diesem Konflikt die Regierung. Auch das Berliner Verteidigungsministerium selbst sieht sich in seiner Stellungnahme an die Dresdner Staatsanwaltschaft, die gegen Oberst Klein ermittelt, in einen „nichtinternationalen bewaffneten Konflikt“ verstrickt.

Das bringt rechtliche Vorgaben mit sich. So verbietet das Völkerrecht in einer solchen Bürgerkriegssituation einen gezielten, direkten Angriff auf Aufständische keineswegs. Der Völkerrechtler Christian Schaller von der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) hat eine neue Studie zum Bundeswehreinsatz in Afghanistan vorgelegt („Rechtssicherheit im Auslandseinsatz“). Darin nennt er die vier Genfer Abkommen von 1949 und die beiden Zusatzprotokolle von 1977 den Kern des humanitären Völkerrechts.

Schaller kommt in seiner Untersuchung zu dem Schluss, Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen (im fraglichen Fall also der Taliban) seien anders als Zivilisten während ihrer Mitgliedschaft in der Gruppe keineswegs so geschützt wie Zivilisten. „Während dieser Zeit genießen sie keinen Schutz vor den Gefahren, die von Kampfhandlungen ausgehen, und dürfen als militärische Ziele jederzeit unter Beachtung der sonstigen Regeln des humanitären Völkerrechts angegriffen werden, auch wenn sie vorübergehend keine Waffen führen und sich beispielsweise in ihre Quartiere zurückgezogen haben.“ Mit anderen Worten: Sogar ein Angriff mit Kampfflugzeugen auf schlafende Taliban im Zelt erlaubt das Völkerrecht.

Gleichzeitig verpflichtet das humanitäre Völkerrecht die Bundeswehr dazu, Zivilisten möglichst umfassend zu schützen. Der Offizier muss prüfen, ob der angestrebte militärische Gewinn so groß ist, dass „Kollateralschäden“ für Zivilisten noch verhältnismäßig sind. Was umgekehrt allerdings bedeutet: „Die Verursachung ziviler Opfer als Nebenfolge eines militärischen Angriffs stellt nicht in jedem Fall eine Verletzung humanitären Völkerrechts dar.“ Und weiter heißt es in der SWP-Studie: „Entscheidend ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.“ Zu deren Beurteilung existierten aber „kaum objektive Maßstäbe“. Das Prinzip unterliege damit „in hohem Maße der subjektiven Einschätzung des Soldaten“.

Gab es vor dem Bombenangriff einen Strategiewechsel, der Oberst Kleins Entscheidung verständlich machen würde?

Der Sprecher des neuen Ministers zu Guttenberg sagt, davon wisse er nichts. Der Regierungssprecher Ulrich Wilhelm verweist darauf, dass es gar keine andere Vorgehensweise geben könne als eine im Rahmen des UN- und des Isaf-Mandats. Es sei „abwegig“ zu glauben, dass die Strategie „fundamental geändert“ worden sei. Im Groben ist das richtig, im Feinen nicht. Bis Mitte dieses Jahres war das Vorgehen der Bundeswehr stark defensiv. Das drückte sich besonders deutlich in der sogenannten „Taschenkarte“ aus. In der Handreichung für jeden deutschen Isaf-Soldaten steht, wann geschossen werden durfte. Die Formulierungen waren restriktiv: Schusswaffengebrauch ohne Vorwarnung nur bei unmittelbarer Gefahr für das eigene Leben, ansonsten waren Warnschüsse und Warnrufe auf Englisch und in den Landessprachen Dari und Paschtu vorgeschrieben. Auf Flüchtende, die „erkennbar von ihrem Angriff abgelassen haben“, war das Feuer einzustellen.

Diese Vorschriften stießen bei den Verbündeten auf Befremden und im Bundestag flächendeckend auf Kritik. Seit Juli gilt eine neue „Taschenkarte“. Amtlich gilt sie nur als Klarstellung der alten. Faktisch gibt die neue Karte sehr viel mehr Freiheiten. So dürfen Bundeswehrsoldaten jetzt vorbeugend feindliche Angriffe abwehren. Und sie dürfen auch Gegner weiter bekämpfen, die bloß auf einem taktischen Rückzug sind.

Kein Zufall ist es, dass etwa zur gleichen Zeit die Bundeswehrführung insgesamt einen aggressiveren Ton anschlug. Der Raum Kundus hat sich über die Jahre vom „ruhigen Norden“ zum Hauptaktionsgebiet der Taliban entwickelt. Mitte Juli zog die afghanische Armee, unterstützt von der Bundeswehr, in den bis dahin größten Anti-Taliban-Einsatz in der Region. Das deutsche Isaf-Kommando brachte vier „Marder“-Schützenpanzer von Masar-i-Scharif nach Kundus und setzte sie zum ersten Mal auch ein. Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan betonte damals, es sei an der Zeit gewesen, „eine Eskalation vorzunehmen“.

Gut möglich also, dass sich Oberst Klein in diesem neuen Klima vollauf berechtigt fühlte, mehrere Dutzend auf frischer Kidnapping-Tat ertappte Taliban bombardieren zu lassen. Der Kommandeur von Kundus machte schließlich keinerlei Versuche, seine Motive in den internen Berichten zu bemänteln. Überdies ist jetzt bekannt geworden, dass Soldaten des Kommando Spezialkräfte (KSK) an dem Entschluss mitgewirkt haben. Dass das KSK im Rahmen von Isaf aktiv ist, ist – anders als mancher Oppositionspolitiker in den vergangenen Tagen behauptete – den Fachgremien bekannt. Was sie dort tun, erfahren aber selbst die Verteidigungsobleute nicht. Doch dass die Kommandosoldaten Jagd auf Taliban-Anführer machen, wurde vor einiger Zeit öffentlich, als Isaf eine erfolgreiche Festnahme bekannt gab.

Dies alles könnte auch erklären, wieso der sorgfältige Wortwähler Schneiderhan – ebenso wie anfangs Guttenberg – die Attacke ausdrücklich als „militärisch“ angemessen einstufte. Die Formulierung lässt die Möglichkeit offen, dass andere Gesichtspunkte – ethische, moralische, politische – zu anderen Schlussfolgerungen führen könnten. Wieso Guttenberg den gleichen Sachverhalt inzwischen als „militärisch nicht angemessen“ einstuft, ist vorerst sein Geheimnis. Begründet hat der Minister diese neue Einschätzung so wenig wie seine erste.

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