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Politik: Anonym ja – aber nicht ganz ohne Öffentlichkeit

Im NPD-Verbotsverfahren ist eine schriftliche Vernehmung der V-Leute nach der Karlsruher Rechtsprechung möglich

Von Ursula Knapp, Karlsruhe

Eine Entscheidung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 2 BvR 215/81 erhält im NPD-Verbotsverfahren nun höchste Brisanz. Dort geht es um die indirekte Vernehmung von Verbindungsmännern (V-Leute) der Geheimdienste, die anonym bleiben. Nach der Karlsruher Rechtsprechung ist ihre schriftliche Vernehmung nicht ausgeschlossen. Eine Vernehmung nur durch Richter unter Ausschluss der Öffentlichkeit scheint dagegen ausgeschlossen.

Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag haben in ihrem jüngsten Schriftsatz den Schutz der bisher anonym gebliebenen V-Leute in der NPD verlangt. Zum einen müssten Enttarnte um ihr Leben fürchten, zum anderen sei die Arbeit des Verfassungsschutzes nachhaltig zerstört, wenn er seine Quellen offen legen müsste, so die Begründung. „Ein transparenter Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich“, heißt es im Schriftsatz wörtlich. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in einer alten Entscheidung von 1981 dem Geheimdienst zugebilligt, die Identität eines V-Mannes nicht preiszugeben. Dennoch konnte seine Aussage in einem Strafprozess verwertet werden.

Der Entscheidung lag ein Spionageprozess gegen einen bayerischen Landtagsabgeordneten zu Grunde. Der Angeklagte wurde zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Schuldspruch beruhte wesentlich auf einer Aussage eines V-Mannes, der nicht selbst vor Gericht ausgesagt hatte und dessen Identität weder das Gericht noch der Angeklagte kannten. Der V-Mann hatte für das Minsterium für Staatssicherheit (MfS) der DDR gearbeitet, später aber sein Wissen dem Bundesnachrichtendienst (BND) offenbart. Er hatte dabei über Treffen des bayerischen Landtagsabgeordneten mit hochrangigen Mitarbeitern des MfS berichtet.

Im Prozess vor dem Münchener Oberlandesgericht wurde die Identität des V-Mannes nicht offenbart. Der BND berief sich darauf, dass Lebensgefahr für ihn bestehe, wenn er vor Gericht auftrete und seine Identität bekannt werde. Er könne auch nicht von einem Richter unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, da auch solch ein „In-Camera“-Verfahren zu gefährlich sei. Das Gericht und die Verteidigung formulierten daraufhin Fragen, die über den BND dem V-Mann zugeleitet wurden. Die Antworten gelangten über den umgekehrten Weg wieder ans Gericht. Weiter wurden im Prozess polizeiliche Vernehmungsprotokolle verlesen. Der Zweite Senat sah damals die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht verletzt und wies die Verfassungsbeschwerde des bayerischen Mandatsträgers ab. Das Beweismittel sei zwar nur von „begrenzter Zuverlässigkeit“ gewesen. Da der Gewährsmann anonym blieb, habe seine Glaubwürdigkeit von der Verteidigung nicht durch Nachfragen erschüttert werden können. Die Richter beurteilten es aber als angemessenen Ausgleich, wenn in solchen Fällen besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Urteilsbegründung gestellt würden.

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat berufen sich in ihrem jüngsten Schriftsatz zum NPD-Verbotsverfahren mehrfach auf diese Entscheidung von 1981. Sie machen geltend, dass – wie im Falle des BND- Mannes – das Leben der V-Leute innerhalb der NPD gefährdet sei. Allerdings schlagen sie nicht eine indirekte schriftliche Vernehmung ihrer anonymen Quellen vor, sondern deren Vernehmung ausschließlich von Verfassungsrichtern. Öffentlichkeit und NPD sollten dabei ausgeschlossen werden. Genau solch ein „In-Camera“-Verfahren wurde 1981 aber als Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen.

Auch nach neuerer Rechtsprechung des Gerichts kann eine solche Vernehmung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig sein, wenn sie den Rechtsschutz eines Betroffenen verbessert. Das wäre im NPD-Verbotsverfahren eindeutig nicht der Fall. Dem Gericht ein „In-Camera“-Verfahren vorzuschlagen, scheint daher wenig aussichtsreich. Der Zweite Senat müsste die bisherige Rechtsprechung komplett revidieren, wenn er sich bei dem vorgesehenen Erörterungstermin am 8. Oktober 2002 auf einen kompletten Ausschluss von NPD und Öffentlichkeit einlassen würde. Eine indirekte schriftliche Befragung der anonymen V-Leute, wie sie vom Verfassungsschutz instruiert wurden, scheint dagegen nicht ausgeschlossen.

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