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Anti-Terrorkampf: Schäuble und Zypries einig über Strafe für Terrorschüler

Nach monatelangem Streit hat sich die große Koalition über den juristischen Umgang mit sogenannten Terrorcamps geeinigt. Wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Freitag in Berlin mitteilte, soll der bloße Aufenthalt in einem solchen Ausbildungslager nicht unter Strafe stehen.

Strafbar sei dies erst bei dem konkreten Vorsatz, einen Anschlag begehen zu wollen, erklärte Zypries. „Wenn man in ein solches Terrorcamp geht, dann muss man das in der Absicht tun, das, was man dort gelernt hat, auch anzuwenden.“

In den vergangenen Monaten war Zypries von der Union immer wieder gedrängt worden, schon den bloßen Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager unter Strafe zu stellen. Bei einem Treffen mit Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sowie den rechts- und innenpolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen habe man sich aber jetzt darauf verständigt, dass eine Bestrafung den Vorsatz einer „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ erfordert. „Ohne diesen Vorsatz entfällt die Strafbarkeit.“ Diese Lösung ist in der CDU allerdings nicht unumstritten. Während das Bundesinnenministerium „keine Nachweisprobleme“ sieht, kritisierte Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) in der „Neuen Osnabrücker Zeitung“: „Wenn Besuchern eines Terrorlagers auch der Vorsatz eines späteren Anschlags nachgewiesen werden muss, läuft das Gesetz leer.

Nach dem Gesetzentwurf, der im Januar vom Kabinett beschlossen werden soll, droht bei der Vorbereitung einer terroristischen Straftat künftig eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren. Mit bis zu drei Jahren Haft soll bereits der Kontakt zu Mittelsmännern bestraft werden, die die Aufnahme in ein Ausbildungslager arrangieren sollen. Zypries räumte ein, diese Vorverlagerung in einen Bereich, „wo quasi noch nichts geschehen ist“, sei „verfassungsrechtlich auf Kante genäht“. Eine Bestrafung drohe künftig auch Personen, die eine Anleitung zum Bombenbau ins Internet stellen oder diese herunterladen. Aber auch hier müsse der Vorsatz nachgewiesen werden, dass dadurch eine Straftat vorbereitet werden soll. So solle der Download einer solchen Bauanleitung aus „jugendlicher Neugier“ straffrei bleiben. dpa

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