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Atomprogramm: Was darf Iran, was nicht?

Im Streit um das iranische Atomprogramm können sich beide Seiten, Iran und die internationale Staatengemeinschaft, auf geltendes Völkerrecht berufen.

Hamburg - Im Zentrum steht der 1970 in Kraft getretene, auch von Iran unterzeichnete Atomwaffensperrvertrag. Demnach hat das Land das Recht, Kernenergie für friedliche Zwecke zu nutzen und dafür auch Uran anzureichern - allerdings nur unter Aufsicht. 1974 unterzeichnete Iran zudem ein Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), im Dezember 2003 ein Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag. Die Abkommen legen die Rechte und Pflichten Irans beim Umgang mit Nuklearmaterial fest.

Am 1. Juli 1968 wurde der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag) zunächst von der damaligen Sowjetunion, den USA und Großbritannien unterzeichnet, 1970 trat er in Kraft und wurde 1995 zeitlich unbegrenzt verlängert. Er untersagt den offiziellen Atommächten Frankreich, China, Großbritannien, den USA und dem heutigen Russland, Nuklearwaffen an Nicht- Kernwaffenstaaten weiterzugeben. Zudem verbietet er Unterzeichner- Staaten ohne Atomwaffen - also auch Iran - die Herstellung und den Kauf von Kernwaffen oder anderen Atomsprengkörpern.

Gleichzeitig aber sichert der Vertrag sämtlichen Unterzeichnern den Zugang zu ziviler Nukleartechnologie. In Artikel IV wird die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke als unveräußerliches Recht aller Vertragsparteien bezeichnet. Bei dem im November 2004 getroffenen Pariser Abkommen handelt es sich deshalb auch - wie ausdrücklich in dem Papier erwähnt - um keine rechtliche Verpflichtung, sondern um eine vertrauensbildende Maßnahme auf freiwilliger Basis. Damals hatte Iran nach Verhandlungen mit der Europäischen Union eine Aussetzung der Urananreicherung angekündigt. Schwach angereichertes Uran wird in Kernkraftwerken, hoch angereichertes zur Herstellung von Atomwaffen verwendet.

Ein Verstoß gegen IAEO-Regeln ist allerdings, dass Iran jahrelang versuchte, Teile seines Atomprogramm geheim zu halten - das hatte die IAEO in einem Bericht vom Juni 2003 offiziell festgestellt. Nach Artikel III des Atomwaffensperrvertrags überwacht die IAEO, dass Nicht-Kernwaffenstaaten kein Nuklearmaterial von der friedlichen Nutzung abzweigen und zum Bau von Atomwaffen missbrauchen. Weil sich die Kontrollmöglichkeiten teilweise als unzulänglich erwiesen, gibt es seit 1997 ein Zusatzprotokoll, das die Informationspflicht der Staaten ausweitet. Zudem ermöglicht es den IAEO-Inspekteuren weiterreichende und auch unangekündigte Kontrollen von Atomanlagen und allen Komplexen, die für Nukleartechnologie genutzt werden könnten. Iran hat das Protokoll am 18. Dezember 2003 unterzeichnet. (tso/dpa)

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