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Aufenthaltsrecht: Karlsruhe stärkt Rechte binationaler Familien

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rechte von Eltern und Kindern in binationalen Partnerschaften gestärkt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Richter eine Regelung für nichtig, die gegen Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen gerichtet war.

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rechte von Eltern und Kindern in binationalen Partnerschaften gestärkt. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Richter eine Regelung für nichtig, die gegen Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen gerichtet war. Mit dem seit 2008 geltenden Gesetz konnten Behörden von Amts wegen eine Vaterschaft anfechten, wenn sie davon ausgingen, dass ein Deutscher ein Kind nur als seines anerkannt hatte, um einer ausländischen Mutter dadurch das Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Zwar habe der Gesetzgeber den „legitimen Zweck“ verfolgt, zu verhindern, dass das Aufenthaltsrecht gezielt umgangen wird. In ihrer „konkreten Ausgestaltung“ verstoße die Regelung jedoch gegen einen Artikel im Grundgesetz, der vor Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft schützt. Danach darf der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Ferner verletze das Gesetz das Familiengrundrecht. Das Bundesjustizministerium kündigte an, den Beschluss auszuwerten. Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl kritisierte, das Gesetz habe Schnüffelei im Privatleben der Betroffenen gefördert. Neue Anläufe solle man besser unterlassen.

Vorgelegt hatte den Fall das Hamburger Amtsgericht. Es hatte über den Fall einer Vietnamesin zu urteilen, die ihr Kind 2005 in Deutschland gebar. Die Frau war damals mit einem Vietnamesen verheiratet, doch bereits vor der Geburt erkannte ein deutscher Mann die Vaterschaft an. Nach der Scheidung bekam das Kind eine deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter ein Aufenthaltsrecht. Eine gemeinsame Wohnung hatte die Familie nicht, zudem bestätigte ein gerichtlich eingeholtes Gutachten, dass der Mann nicht der leibliche Vater des Kindes war.

Nach Ansicht der Richter könne das Kind den Verlust seines Status nicht beeinflussen. Zudem sei das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator für einen Missbrauch. Insgesamt seien die Regelungen zu ungenau und weit gefasst. Sie setzten unverheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aus, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben.

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