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Politik: Ausländer können Geburtsdaten für Rentenkassen nicht nachträglich richtigstellen lassen

Die gut eine halbe Million sozialversicherungspflichtig beschäftigten Türken in Deutschland können nicht nachträglich ihr Geburtsdatum ändern lassen, um früher in Rente zu gehen. Die entsprechenden deutschen Vorschriften verstoßen nicht gegen den Assoziationsvertrag zwischen der Türkei und der Europäischen Union, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Die gut eine halbe Million sozialversicherungspflichtig beschäftigten Türken in Deutschland können nicht nachträglich ihr Geburtsdatum ändern lassen, um früher in Rente zu gehen. Die entsprechenden deutschen Vorschriften verstoßen nicht gegen den Assoziationsvertrag zwischen der Türkei und der Europäischen Union, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er wies damit Bedenken des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zurück, das den türkischen Arbeitnehmern eine nachträgliche Korrektur ihres Alters ermöglichen wollte.

(AZ: C102/98 und C-211/98)

Hintergrund des seit Jahren andauernden Streits sind die früheren Verhältnisse in der Türkei. Bis in die 80er Jahre waren dort in ländlichen Regionen oft tagelange Fußmärsche zu den Meldebehörden nötig. Auch aus familiären Gründen oder zur Verschiebung der Wehrpflicht wurden Kinder häufig erst Jahre nach der Geburt gemeldet. Nach Deutschland ausgewanderte Türken ließen daher oft durch türkische Gerichte nachträglich ihr Geburtsdatum ändern, um hier pünktlich an ihre Rente zu kommen.

Das BSG hatte bereits mehrfach entschieden, dass die neuen Unterlagen geprüft werden müssen. Dagegen unterstellten die Rentenversicherer in der Regel Missbrauch. Um Missbrauch zu verhindern, wurde Anfang 1998 die nachträgliche Änderung des Geburtsdatums gesetzlich ausgeschlossen. Das BSG vermutete jedoch einen Widerspruch dieses Gesetzes gegen europäisches Recht und legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof vor.

Doch der bestätigte nun, dass das erstmals angegebene Geburtsdatum für die Rentenversicherung maßgeblich bleibt. Schließlich gelte die angegriffene Vorschrift für Deutsche und Ausländer gleichermaßen. Das Assoziationsabkommen verlange nicht, dass das deutsche Rentenrecht der "besonderen Situation" Rechnung trage, die sich aus der Ungenauigkeit früherer türkischer Personenstandsurkunden ergebe.

Geklagt hatten zwei in Deutschland lebende Türken, die im Bergbau gearbeitet haben. In den konkreten Fällen hatten türkische Gerichte die Geburtsjahre früherer Bergarbeiter von 1933 auf 1926 beziehungsweise von 1950 auf 1946 geändert. Die Rententräger hatten einen auf die korrigierten Geburtsdaten gestützten früheren Rentenbeginn jedoch abgelehnt - zu Recht, wie sich nun aus den Luxemburger Urteilen ergibt. Formal muss nun allerdings das Bundessozialgericht die Fälle abschließend entscheiden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass es den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes folgt.

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