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Politik: BAG: Arbeitgeber haften nicht bei Änderungen des Rentenrechts

Arbeitnehmer, die gegen Zahlungen des Arbeitgebers vorzeitig in den Ruhestand gehen, tragen alleine das Risiko, falls das Rentenrecht durch spätere politische Entscheidungen zu ihren Ungunsten verändert wird. Mit diesem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Klage eines Ingenieurs aus Hamburg ab, der wegen des so genannten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1996 von seinem früheren Arbeitgeber einen Ausgleich verlangt hatte.

Arbeitnehmer, die gegen Zahlungen des Arbeitgebers vorzeitig in den Ruhestand gehen, tragen alleine das Risiko, falls das Rentenrecht durch spätere politische Entscheidungen zu ihren Ungunsten verändert wird. Mit diesem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Klage eines Ingenieurs aus Hamburg ab, der wegen des so genannten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1996 von seinem früheren Arbeitgeber einen Ausgleich verlangt hatte. (Aktenzeichen: 9 AZR 204/99)

Das Schiffsbauunternehmen wollte zur Sanierung Personal abbauen. Älteren Beschäftigten bot es deshalb an, das Unternehmen mit 55 Jahren zu verlassen. Dafür versprach der Arbeitgeber im Jahr 1994, bis zum 63. Lebensjahr die Arbeitslosenunterstützung auf 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens aufzustocken. Ab 1996 wurde dann jedoch der vorgezogene Ruhestand für langjährige Versicherte mit 63 Jahren stufenweise abgeschafft. Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer vor seinem 65. Geburtstag in Rente ging, verringerte sich das Ruhegeld um 0,3 Prozent, für zwei Jahre also um 7,2 Prozent.

Vor Gericht argumentierte der Kläger, durch die Änderung sei die Geschäftsgrundlage seines Aufhebungsvertrages mit seinem früheren Arbeitgeber hinfällig. Deswegen müsse das Unternehmen entweder die Verluste ausgleichen oder ihn zu den alten Bedingungen wieder einstellen. Wie jedoch das Bundesarbeitsgericht entschied, haben "das Risiko einer Änderung des Rentenrechts die Arbeitnehmer zu tragen und nicht der Arbeitgeber".

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