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Bayern: Rauchen im Klub ist erlaubt

Das Verfassungsgericht hat keine Einwände gegen Bayerns Gesundheitsschutzgesetz. Beckstein sieht den "bayerischen Weg" bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat keine Einwände gegen das allgemeine Rauchverbot in bayerischen Gastwirtschaften. Der Erste Senat nahm daher die Klagen einer Raucherin und zweier Wirte nicht zur Entscheidung an. Die strikte bayerische Rauchverbotsregelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar und verletze weder die Berufsfreiheit der Gastwirte noch die Verhaltensfreiheit der Raucher. Dabei bezogen sich die Richter auf die Entscheidung des Senats zu den Gesetzen in Berlin und Baden-Württemberg von Ende Juli, wonach der Gesetzgeber den Gesundheitsschutz über die Interessen von Wirten und Rauchern stellen darf. Der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein zeigte sich hochzufrieden. „Ich denke, die generelle Linie ist für uns äußerst erfolgreich, weil der bayerische Weg damit bestätigt ist“, sagte er.

Zum bayerischen Weg gehört freilich nicht nur die harte Strenge des Gesetzes, sondern auch die behördlich abgesegnete Umgehung. In Bayern ist es nämlich möglich, dass Gastwirtschaften sich zu „Raucherklubs“ umdeklarieren. Und die Karlsruher Richter haben dieser Form der Aushebelung des generellen Rauchverbots ihren Segen gegeben. Die Einrichtung solcher Klubs könne „verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden“. Allein in München sind nach Inkrafttreten des Gesetzes im vorigen Dezember etwa 800 Raucherklubs entstanden, in ganz Bayern sind es mindestens 2000, der Verein zum Erhalt der Bayerischen Wirtshauskultur spricht sogar von mehr als 8000 solcher Lokale.

Weil nach dem bayerischen Gesetz das Rauchverbot nur für Gaststätten gilt, die „öffentlich zugänglich“ sind, ist das Umdeklarieren einer Kneipe zum geschlossenen Vereinsheim der Weg zur Umgehung des Verbots. Von daher konnte Beckstein auch guten Gewissens behaupten, im öffentlich zugänglichen Raum sei der Nichtraucherschutz umfassend gewährleistet. Vom bundesweit strengsten Rauchverbot ausgenommen sind dagegen von Amts wegen alle Kneipen, die drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen eine feste „Mitgliederstruktur mit bekanntem und abrufbarem Mitgliederbestand“ haben (soll heißen: der Wirt muss seine Gäste kennen), es muss Einlasskontrollen geben, bei denen „Laufkundschaft“ zurückgewiesen wird, und die Mitgliedschaft darf nicht am Eingang erworben werden. Ob sich das wirklich kontrollieren lässt, ist umstritten.

Die Karlsruher Richter sind der Meinung, jede Kneipe könne diese Voraussetzungen erfüllen. Auch deswegen sehen sie weder Berufsfreiheit noch Verhaltensfreiheit berührt. Den geforderten Bedingungen kann nach Ansicht der Richter gerade „in Betrieben der getränkegeprägten Kleingastronomie“ nachgekommen werden, also den kleinen Eckkneipen und Pilsbars. Sie müssen dann nicht einmal kleiner als 75 Quadratmeter sein.

„In der Theorie haben wir das strikteste Nichtraucherschutzgesetz, in der Praxis kann man abends kaum noch fortgehen, ohne in einem Raucherklub zu landen“, sagte unlängst der bayerische SPD- Spitzenkandidat Franz Maget. Er ist nach eigener Auskunft bereits Mitglied in über 20 Raucherklubs, „obwohl ich das eigentlich gar nicht will“. Maget schlägt nun vor, nach der Landtagswahl zu prüfen, ob man nicht besser die Ausnahmen im Gesetz regelt.

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